Donnerstag, 17 Ramadan 1445 | 28/03/2024
Uhrzeit: (M.M.T)
Menu
Hauptmenü
Hauptmenü
  •   |  
Antwort auf Fragen Die gute Begleichung einer Schuld

بسم الله الرحمن الرحيم

Im Namen Allahs des Erbarmungsvollen des Barmherzigen

Antwort auf Fragen

Die gute Begleichung einer Schuld

Die Frage stammt von:

1. Asma Jube

As-salāmu ʿalaikum wa raḥmatullāhi wa barakātuh!

Wenn sich jemand z. B. eine Tonne Eisen ausborgt und freiwillig, also ohne Forderung oder Druck seitens des Gläubigers, mehr als eine Tonne zurückgibt, gilt das nicht als gute Beleichung einer Schuld?Ich bitte um Aufklärung. (Ende des Zitats)

2. Om Ahmad

Wie erwähnt, ist es nicht erlaubt, etwas zu verborgen, um es in einer größeren oder kleineren Menge zurückzuerhalten, vielmehr muss es in derselben Art und Menge retourniert werden. Danke dir dafür!Allerdings ist bei mir eine Unklarheit bezüglich des Begriffs der „guten Begleichung der Schuld“ entstanden, warum diese dann nicht als ribā (Zins) erachtet wird, wenn doch - wie in der Antwort erwähnt - jeder Zusatz in Art und Menge als ribā gilt?Könnt ihr uns bitte darüber aufklären, warum wir den Hadith des Gesandten (s), in welchem er ein weibliches Jungtier entlehnte und dafür ein edles Sechsjähriges zurückgab, als gute Schuldbegleichung erachten, während wir die Rückgabe von eineinhalb Tonnen Eisen für eine entlehnte Tonne als ribāeinstufen? Wurde nicht erwähnt, dass eine Steigerung in Art und Menge unzulässig sei? (Ende des Zitats)

3. Al-Wāṯiqa bi-waʿdi l-Lāh

As-salāmu ʿalaikum, unser ehrenwerter Scheich. Möge Allah es dir reichlich vergelten! In der Antwort wird erwähnt: „(...) Das Geliehene muss ohne Mehrung, d. h. ohne „Nutzen“, dem Besitzer zurückgegeben werden, ansonsten ist es ribā. (...)“ Meinst du damit eine „Mehrung“, die vom Besitzer beim Verleihen als Bedingung gestellt wird, oder ist jede Mehrung (bei der Rückgabe, Anm.) verboten, auch wenn sie nicht als Bedingung gesetzt wurde? (Ende des Zitats)

Die Antwort erfolgt für alle drei Fragen, weil sie alle dasselbe Thema betreffen:

Wa ʿalaikum as-salām wa raḥmatullāhi wa barakātuh!

Was den Hadith des Gesandten (s) anbelangt über die gute Begleichung der Schuld, so bedeutet er keine Steigerung in der Menge, im Gewicht oder im Hohlmaß. Er bedeutet vielmehr, dass es erlaubt ist, eine geliehene Sache in derselben Menge, im selben Gewicht und im selben Hohlmaß, jedoch in einer besseren Qualität zurückzugeben. Wenn z. B. jemand von einem anderen 10 kg Weizen ausborgt, so ist es ihm gestattet, qualitativ hochwertigeren Weizen zu retournieren, jedoch in demselben Gewicht von 10 kg. Borgt er sich 10 ṣāʿ Reis im Hohlmaß aus (1 ṣāʿ entspricht ca. 3,1 Liter), so darf er den Reis in besserer Qualität zurückgeben, allerdings in demselben Hohlmaß von 10 ṣāʿ. Und wenn er sich ein Schaf ausleiht, darf er ein höherwertiges Schaf zurückgeben, aber nicht zwei Schafe. Das bedeutet, die Schuld mit Besserem zu begleichen, jedoch nicht durch eine Steigerung im Gewicht, im Hohlmaß oder in der Anzahl.

Auf diese Weise ist der Hadith des Gesandten Allahs (s), der in unserer vorigen Antwort erwähnt wurde, zu verstehen. Er lautet wie folgt:

Von Abū Rāfiʿ wird berichtet, der sagte:

«اسْتَسْلَفَ رَسُولُ اللَّهِ e بَكْرًا فَجَاءَتْهُ إِبِلٌ مِنْ الصَّدَقَةِ فَأَمَرَنِي أَنْ أَقْضِيَ الرَّجُلَ بَكْرَهُ فَقُلْتُ لَمْ أَجِدْ فِي الْإِبِلِ إِلَّا جَمَلًا خِيَارًا رَبَاعِيًا فَقَالَ النَّبِيُّ e أَعْطِهِ إِيَّاهُ فَإِنَّ خِيَارَ النَّاسِ أَحْسَنُهُمْ قَضَاءً»

Der Gesandte Allahs (s) entlehnte ein Jungtier. Später langten Kamele aus der zakāt bei ihm ein. Er befahl mir, dem Mann sein Jungtier zurückzugeben. Da sagte ich: „Ich habe unter den Kamelen nur ein edles Sechsjähriges gefunden.“ Er (s) antwortete: „Gib es ihm, denn die besten unter den Menschen sind jene, die am besten im Begleichen sind.“ Bei Abū Dāwūd und anderen tradiert.

Das bedeutet, dass der Gesandte (s) ihm ein besseres, hochwertigeres Kamel zurückgab, als er von ihm ausborgte, jedoch in derselben Anzahl. D. h., er gab ihm nur ein Kamel zurück.

Dies wurde auch in unserer Antwort über die Entlehnung einer Tonne Eisens ausgeführt, dass man es nicht in eineinhalb Tonnen zurückgeben darf, sondern nur in demselben Gewicht.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass die bessere Begleichung keine Steigerung im Gewicht, im Hohlmaß oder in der Anzahl bedeutet, sondern im selben Gewicht, im selben Hohlmaß und in derselben Anzahl erfolgt, aber in einer besseren Qualität, sollte der Entlehnende eine bessere Begleichung wünschen, ohne dass der Gläubiger dies zur Bedingung machen darf. Denn der Gesandte (s) beglich die Schuld mit Besserem bzw. Hochwertigerem, ohne dass der Gläubiger dies zur Bedingung gemacht hätte.

Im Buch „Das Wirtschaftssystem im Islam“ wird im Kapitel „ar-Ribā - der Zins“ ausgeführt:

Die Anleihe (al-qarḍ) ist bei diesen sechs Sorten und auch bei anderen erlaubt sowie bei allem, was im Eigentum erworben werden kann. Es ist zulässig, das Gut zum Zwecke der Anleihe aus dem Eigentum zu nehmen. Ribā stellt sich nur dann ein, wenn sich dabei ein Nutzen ergibt. Dies geht aus einem Hadith von ʿAlī hervor, den al-Ḥāriṯ ibn Abī Usāma in folgendem Wortlaut berichtet:

«أن النبي e نهى عن قرض جر منفعة»

Der Prophet (s) untersagte eine Anleihe, die einen Nutzen nach sich zieht.In einer anderen Tradierung heißt es:

«كل قرض جر منفعة فهو رباً»

Jede Anleihe, die einen Nutzen nach sich zieht, ist ribā.Davon ist ausgenommen, was in die Kategorie der gütigen Begleichung (ḥusn al-qaḍā‘) fällt, ohne dass eine Mehrung damit verbunden wäre. Dies geht aus dem Bericht von Abū Dāwūd hervor, den er von Abū Rāfiʿ tradiert, dort heißt es:

«استسلف رسول الله r بكراً فجاءته إبل الصدقة فأمرني أن أقضي الرجل بكره فقلت لم أجد في الإبل إلا جملاً خياراً رباعياً فقال: أعطه إياه فإن خيار الناس أحسنهم قضاءً»

Der Gesandte Allahs (s) entlehnte ein Jungtier. Später langten Kamele der zakāt bei ihm ein. Er befahl mir, dem Mann sein Jungtier zurückzugeben. Da sagte ich: „Ich habe unter den Kamelen nur ein edles Sechsjähriges gefunden.“ Er (s) antwortete: „Gib es ihm. Denn die besten unter den Menschen sind jene, die am besten im Begleichen sind.“

Hier kann nicht behauptet werden, dass eine Donation bzw. ein Geschenk (grundsätzlich) erlaubt sei. Wenn also die Schuld in einem größeren Gewicht, einer größeren Anzahl oder einem größeren Hohlmaß zurückerstattet wird, und zwar aus freien Stücken, ohne dass es sich dabei um eine Bedingung handeln würde, so sei es zulässig. Das kann deshalb nicht behauptet werden, weil Donationen bzw. Geschenke erlaubt sind, wenn sie nicht mit einer Schuld in Verbindung stehen. In diesem Falle jedoch ist die Mehrung aufgrund der Schuld erfolgt. Der Nutzen hat sich also aus der Schuld ergeben. Somit fällt dies unter den Hadith, den al-Ḥāriṯ ibn Abī Usāma von ʿAlī (r) in folgendem Wortlaut tradiert:

«أن النبي e نهى عن قرض جر منفعة»

Der Prophet (s) untersagte eine Anleihe, die einen Nutzen nach sich zieht. In einer anderen Tradierung heißt es:

«كل قرض جر منفعة فهو رباً»

Jede Anleihe, die einen Nutzen nach sich zieht, ist ribā.

Auch kann nicht eingewendet werden, dass eine Rückerstattung in einer besseren Qualität gleichsam einen Nutzen darstellt. Dieser Einwand ist deshalb ungültig, weil der Gesandte (s) es erlaubt und als gütige Begleichung erachtet hat, wie aus dem o. a. Hadith von Abū Rāfiʿ hervorgeht.

Ich hoffe, dass diese Ausführung - so Gott will - ausreichend ist.

Euer Bruder ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta

05. Šaʿbān 1439 n. H.

21.04.2018

Nach oben

Seitenkategorie

Links

Die westlichen Länder

Muslimische Länder

Muslimische Länder