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بسم الله الرحمن الرحيم

 Im Namen Allahs des Erbarmungsvollen des Barmherzigen

Antwort auf eine Frage

Die Partnerschaft an einem Fahrzeug ist eine Eigentumsgemeinschaft

Frage

Im Namen Allahs des Erbarmungsvollen des Barmherzigen

As-salāmu ʿalaikum. Ehrenwerter Gelehrter, Scheich ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta, ein freundlicher Gruß!

Bei einer Eigentumspartnerschaft, wenn zwei zum Zwecke der Gewinnschöpfung gemeinsam einen LKW kaufen, gilt Folgendes:

1. Den Partnern ist es erlaubt, das Fahrzeug zu verkaufen. Der Gewinn wird gemäß Vereinbarung aufgeteilt, der Verlust gemäß den Eigentumsanteilen.

2. Es ist erlaubt, dass einer der Teilhaber den Anteil seines Partners anmietet, um mit dem Fahrzeug zu arbeiten.

3. Den Partnern ist es erlaubt, einen Fahrer für das Fahrzeug anzuheuern. Der Gewinn wird gemäß Vereinbarung aufgeteilt, der Verlust gemäß den Eigentumsanteilen. In diesem Falle handelt es sich um eine Eigentumsgemeinschaft (šarikat aʿyān).

4. Den Partnern ist es erlaubt, sich darauf zu einigen, dass einer von ihnen mit dem Fahrzeug arbeitet, wobei der Gewinn gemäß Vereinbarung aufgeteilt wird und der Verlust gemäß den Eigentumsanteilen. In diesem Fall ist es eine Kapital-Körper-Gesellschaft (muḍāraba-Gesellschaft).

5. Den Partnern ist es erlaubt, sich darauf zu einigen, dass beide mit dem Fahrzeug arbeiten. Der Gewinn wird gemäß Vereinbarung aufgeteilt, der Verlust gemäß den Eigentumsanteilen. In diesem Fall handelt es sich ebenso um eine Eigentumsgemeinschaft (šarikataʿyān).

6. Aber: Ist es den beiden Partnern erlaubt, dass einer von ihnen den anderen anmietet, um mit dem Fahrzeug für einen bestimmten Lohn zu arbeiten, wobei der Gewinn dann zwischen beiden aufgeteilt wird, nachdem der Lohn und die Fahrzeugkosten, wie Treibstoff, Reparaturen, Strafen etc., abgezogen wurden?

Wenn dies bejaht wird, unter welche Art von Gesellschaft fällt dann diese Geschäftsbeziehung?

Anders ausgedrückt: Ist es zulässig, dass ein Partner gleichzeitig Körper-Gesellschafter (d. h. Gesellschafter mit seinem Arbeitseinsatz) und Dienstnehmer ist?

Bekanntlich ist es erlaubt, dass der Kapitalpartner in einer Gesellschaft gleichzeitig als Dienstnehmer angestellt wird, wie z. B. jemand, der als Angestellter in einem Geschäft tätig ist, dass sein Partner in der Kapital-Körper-Gesellschaft (muḍāraba) eröffnet hat.

Antwort:

Wa ʿalaikum as-salām wa raḥmatullāhi wa barakātuh!

Was die Eigentumspartnerschaft an einem Fahrzeug betrifft, so fällt diese in den Bereich der Eigentumsgemeinschaft und zählt nicht zu den Vertragsgesellschaften. Sie wird also weder als muḍāraba- noch als ʿanān-Gesellschaft noch als irgendeine Art der Vertragsgesellschaften bezeichnet. Denn Gegenstand der Partnerschaft ist ein bestimmtes Gut (ʿain), nämlich das Fahrzeug, und keine Tätigkeit. Daher ist es zulässig, dass einer der Partner als Fahrzeugfahrer arbeitet und dafür einen Lohn bekommt, zusätzlich zu seinem Anteil am Gewinn, der ihm nach Abzug des zu entrichtenden Lohnes ausbezahlt wird. D. h., der Gewinn wird zusammengerechnet, davon der Lohn für den Fahrer unter den Partnern bezahlt, und der restliche Gewinn auf die Partner gemäß Vereinbarung aufgeteilt.

- Daher sind einige Dinge, die du erwähnst, nicht präzise. Denn du sagst:

„Es ist erlaubt, dass einer der Teilhaber den Anteil seines Partners anmietet, um mit dem Fahrzeug zu arbeiten.“ Diese Aussage ist nicht präzise, denn die Formulierung „den Anteil seines Partners anmietet“ hat keine Realität. So ist der Fahrer Teilhaber am Fahrzeug und gleichzeitig als Fahrer angestellt. Deshalb kann nicht gesagt werden, dass er „den Anteil seines Partners“ angemietet habe.

- Auch sagst du: „Den Partnern ist es erlaubt, sich darauf zu einigen, dass einer von ihnen mit dem Fahrzeug arbeitet, wobei der Gewinn gemäß Vereinbarung aufgeteilt wird und der Verlust gemäß den Eigentumsanteilen. In diesem Fall ist es eine Kapital-Körper-Gesellschaft (muḍāraba-Gesellschaft).“ Dies ist ebenso falsch, denn derjenige, der mit dem Fahrzeug arbeitet, ist ein Dienstnehmer. Er erhält seinen Lohn dafür vor Aufteilung des Gewinns. Die Partnerschaft bleibt jedoch als Eigentumspartnerschaft, d. h. als Eigentumsgemeinschaft, bestehen, da Gegenstand der Partnerschaft das Fahrzeug ist, der Vertrag also darauf abgeschlossen wurde.

Zusammenfassend ist zu sagen: Die Partnerschaft am Fahrzeug ist eine Eigentumsgemeinschaft. Es ist erlaubt, dass man jemanden außerhalb der Partner als Fahrzeugfahrer anheuert, wie es auch erlaubt ist, dass einer der Partner als Fahrer für einen festgesetzten Lohn arbeitet, der vom Gewinn vor dessen Aufteilung abgezogen wird.

Euer Bruder ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta

19. Rağab 1438 n. H.

16.04.2017

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