Montag, 19 Muharram 1447 | 14/07/2025
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Die Bedeutung von Fähigkeit (al-qudra) in den Vollzugsbedingungen des Kalifen

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Im Buch „Die islamische Persönlichkeit Teil 2“ wird auf Seite 33 (Deutsche Ausgabe, S. 56-57) als siebte Vollzugsbedingung für die Person des Kalifen erwähnt, dass er fähig sein muss, seine Aufgaben als Kalif zu erfüllen. Im weiteren Verlauf kam es zu folgender Aussage: Des Weiteren stellt es keine Vollzugsbedingung dar, dass der Kalif mutig oder mit einer besonderen Weitsicht belegt ist, die beim Betreuen der Bürgerangelegenheiten und dem Leiten ihrer Geschicke zum Tragen käme. Meine Frage hierzu lautet: Zählen diese Eigenschaften nicht ebenfalls zur Fähigkeit (qudra)?

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Der niṣāb der zakāt

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Ist der niṣāb an Gold oder Silber bereits zu Beginn der Jahresfrist erreicht und wird zusätzliches Vermögen während des Jahres generiert, gilt Folgendes: Wurde das zusätzliche Vermögen durch Handelstätigkeit erworben, so wird es zum ursprünglichen Vermögen dazugezählt und es gilt auch für das zusätzliche Vermögen die Jahresfrist des ursprünglichen. Denn seine Entstehung erfolgte aus der Vermehrung des ursprünglichen Vermögens und ist von dessen Art, somit wird es ihm angeschlossen.

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