Freitag, 09 Shawwal 1445 | 19/04/2024
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بسم الله الرحمن الرحيم

Antworten auf Fragen

Erste Frage:

Die Pflicht zur Gründung politischer Parteien wird durch eine erfüllt. Ist nun die Gründung weiterer Parteien nach der Entstehung der ersten verpflichtend (Fard) oder wünschenswert (Mandub)?

Antwort:

Zu den Pflichten, die zur Genüge bzw. Hinlänglichkeit erfüllt werden müssen (Fard Kifayah oder Kifayah-Pflicht), zählen solche, die durch die einmalige Erfüllung erledigt und von anderen Fällen isoliert sind. Beispiel dafür ist das Totengebet für einen bestimmten Verstorbenen. Ihre rechtskonforme Durchführung bedeutet, dass die Pflicht erfüllt und beendet ist. Das Totengebet für eine bestimmte Person erfolgt durch eine Gruppe von Muslimen. Durch den Vollzug des Gebets ist die Pflicht erfüllt und fällt von den anderen ab.

Zu den Pflichten, die zur Genüge erfüllt werden müssen, zählen aber auch solche, die durch den Eintritt in ihren Vollzug nicht erledigt sind und nicht fallisoliert betrachtet werden können. Vielmehr sind sie mit Kontinuität und Dauerhaftigkeit verbunden. Beispiel dafür ist die Kategorie des Gebietens des Rechtens und des Anprangerns des Unrechts im Falle derjenigen Gelehrten, die es zu einem „Fard Kifayah" erklärt haben. So ist die Kategorie des Gebietens des Rechten und des Anprangerns des Unrechts nicht begrenzt, sondern von dauerhafter Natur und erneuert sich ständig. Dies im Unterschied zum Einzelfall, in dem das Rechte geboten oder das Unrecht angeprangert wird.

Die Gründung politischer Parteien, die jene in der Aya erwähnten Pflichten erfüllen, gehört zur zweiten Art der Kifayah-Pflichten. Ihre Tätigkeit ist dauerhaft, erneuert sich ständig und ist zeitlich nicht begrenzt, weil das Gebieten des Rechten, das Anprangern des Unrechts und der Aufruf zum Guten von dauerhafter Natur sind. Die bloße Gründung der Partei bedeutet also nicht, dass die Pflicht erfüllt worden ist. Somit befindet sich jeder, der eine politische Partei gründet, die die Aufgaben in der Aya durchführt, im Begriff, diese Kifayah-Pflicht zu erfüllen. Und zwar in gleicher Weise wie die Einzelperson, die das Totengebet, das ja zur ersten Art der Kifaya-Pflichten zählt, in einer Gruppe durchführt. Deswegen kann nicht gesagt werden, dass nach erfolgter Gründung einer oder mehrerer politischer Parteien, die diese Pflicht erfüllen, die Gründung weiterer Parteien nur mehr wünschenswert (mandub) sei. Denn alle diese Parteien erfüllen eine kontinuierliche, sich stets erneuernde Pflicht.

Es stimmt zwar, dass man keine neuen Parteien gründen muss, wenn die Hinlänglichkeit (Al-Kifayah) durch die bereits existierenden Parteien erfüllt ist. Dies bedeutet aber nicht, dass derjenige, der eine neue Partei gründet, um die in der Aya erwähnten Pflichten zu erfüllen, nur mehr eine erlaubte (mubah) oder wünschenswerte (mandub) Handlung vollzieht. Vielmehr erfüllt er eine Pflicht, weil er sich an der Verrichtung einer kontinuierlichen, nicht zu isolierenden Pflicht beteiligt. Genauso wie der Einzelne, der sich in einer Gruppe an der Verrichtung des Totengebets beteiligt, eine Pflicht erfüllt und nicht bloß etwas Wünschenswertes oder Erlaubtes.

Darüber hinaus ist das Festlegen eines Maßstabs für das Erreichen der Hinlänglichkeit bei dieser Art von Pflichten äußerst schwierig, weil sie kontinuierlich anfallen und komplex verzweigt sind. Wird die Hinlänglichkeit nun etwa mit dem Vorhandensein einer oder zwei Parteien erreicht? Wenn nun jemand behaupten würde, dass die Hinlänglichkeit nicht erreicht sei und er eine neue Partei gründen will, kann man ihm dann beweisen, dass die Hinlänglichkeit doch erfüllt sei, wie im Falle des Totengebets?

Demzufolge fällt die Gründung politischer Parteien unter die Erfüllung einer Kifayah-Pflicht. Somit darf sie niemandem verboten werden, weil man ihm sonst den Vollzug einer Pflicht verbieten würde, wie etwa das Verbot der Verrichtung des Totengebets.

 

Zweite Frage:

Ist die Heranziehung von Zeugen bei der Rückholung (der geschiedenen Ehefrau) - ar-Radsch'a - verpflichtend oder wünschenswert?

Antwort:

Wer seine Beweisführung für die Bedingung der Heranziehung zweier Zeugen beim Ehevertrag auf die „Rückholungs-Aya" (Ayat ar-Radsch'a) beschränkt, der muss diese Bedingung auch bei der Rückholung der Ehefrau zur Pflicht erklären. D. h. er muss die Zeugenheranziehung bei der Rückholung als Pflicht - nicht etwa als Mandub - erachten, damit seine Beweisführung richtig ist. Wäre nämlich die Zeugenheranziehung bei der Rückholung nur wünschenswert, würde sie nicht als Bedingung gelten und wäre demzufolge auch beim Abschluss des Ehevertrags keine Bedingung. Es ist bekannt, dass die Schafiiten im Gegensatz zur großen Gelehrtenmehrheit die Zeugenheranziehung bei der Rückholung zur Pflicht erklärt haben.

Die Hadithe, welche die Zeugenheranziehung beim Abschluss des Ehevertrags zur Bedingung erklären, sind bekanntlich umstritten. Die Partei hat - nach meiner Annahme - sie aus diesem Grunde nicht zur Beweisführung herangezogen. Vielmehr hat sie sich auf die „Rückholungs-Aya" als Beweis beschränkt und die Zeugenheranziehung bei der Rückholung zur Bedingung erklärt und folglich auch zur Bedingung beim Abschluss des Ehevertrages. Hätte die Partei das nicht offen gesagt, wäre es möglich, die Frage in eine andere Richtung zu deuten, indem die Zeugenheranziehung als ursprüngliche Bedingung im Ehevertrag erachtet wird, wie aus der Übereinstimmung der Sahaba und den darüber berichteten Hadithen hervorgeht. Danach verbliebe noch die Untersuchung ihrer erforderlichen Mindestzahl (al-Nisab). Man könnte dann die „Rückholungs-Aya" heranziehen, um ihre Zahl auf zwei festzulegen, weil beide Fälle von derselben Art sind. Die Bedingung beträfe dann nur die Festlegung ihrer Mindestanzahl, nicht die Pflicht der Zeugenheranziehung an sich. In diesem Falle könnte man ihre Heranziehung bei der Rückholung als wünschenswert (mandub) erachten, wie es die große Mehrheit der Gelehrten erklärt hat.

 

Dein Bruder

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