Media Office
Sudan
| H. 22 Safar 1448 | No: HTS1448/21 |
| M. Mittwoch, 05 August 2026 |
Presseverlautbarung
(وَقُلْ جَاءَ الْحَقُّ وَزَهَقَ الْبَاطِلُ إِنَّ الْبَاطِلَ كَانَ زَهُوقاً)
Und sag: Die Wahrheit ist gekommen, und das Falsche ist geschwunden. Gewiss, das Falsche ist dazu bestimmt, zu schwinden.(17:81)
Das Gericht von Aš-Šawāk spricht ein Mitglied von Hizb-ut-Tahrir, Naṣr ad-Dīn, frei!
(Übersetzt)
Am Mittwoch, dem 22. Ṣafar 1448 n. H. (entsprechend dem 5. August 2026), fand die Gerichtsverhandlung gegen Bruder Naṣr ad-Dīn Muḥammad Ādam Ṯamīn, Mitglied von Hizb-ut-Tahrir, in der Rechtssache Nr. 1057 statt. Die Anklage basierte auf Artikel 25 des Gesetzes über Cyberkriminalität, der besagt: „Wer ein Informations- und Kommunikationsnetzwerk oder jegliche Informationsmedien oder -anwendungen vorbereitet oder nutzt, um den Ruf einer Person zu diffamieren, wird mit einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren, mit Peitschenhieben oder mit beidem bestraft.“ Zuvor war Artikel 69, unter dem die Klage ursprünglich eingereicht worden war, fallengelassen worden.
Nachdem das Gericht den Ermittlungsbeamten angehört hatte und der Anwalt von Bruder Naṣr ad-Dīn diesen ins Kreuzverhör genommen hatte, wurde unmissverständlich klar, dass der streitgegenständliche Beitrag von Bruder Naṣr ad-Dīn keinerlei konkrete Person beleidigt hatte – weder Angehörige der Geheimdienste noch anderer offizieller Behörden.
Der Richter befragte Bruder Naṣr ad-Dīn daraufhin zu seiner Intention hinter dem Beitrag. Dieser legte seine Absicht in drei zentralen Punkten dar:
Erstens: Er erklärte, dass es weder Sicherheit noch Schutz gebe, außer durch den Gehorsam gegenüber dem Allerbarmer und unter dem islamischen Staat. Daraufhin fragte er, ob daran irgendetwas auszusetzen sei. Falls es hierbei ein Problem gäbe, so sei die Angelegenheit wahrlich schwerwiegend.
Zweitens: Das Drogenproblem lasse sich niemals durch menschengemachte Gesetze lösen, sondern einzig durch die abschreckenden Strafgesetze des Islam.
Drittens: Er habe diese Handlung als Akt des Gebietens des Rechten und des Verbietens des Verwerflichen vollzogen, in Befolgung der Worte des Gesandten Allahs (s):
«لَتَأْمُرُنَّ بِالْمَعْرُوفِ وَلَتَنْهَوُنَّ عَنِ الْمُنْكَرِ، أَوْ لَيُوشِكَنَّ اللَّهُ أَنْ يَبْعَثَ عَلَيْكُمْ عِقَاباً مِنْهُ، ثُمَّ تَدْعُونَهُ فَلَا يُسْتَجَابُ لَكُمْ»
„Ihr müsst wahrlich das Rechte gebieten und wahrlich das Verwerfliche verbieten, oder Allah ist gewiss kurz davor, eine Strafe von Sich über euch zu schicken, dann werdet ihr Ihn anrufen, doch euch wird nicht geantwortet werden.“
Die Sitzung wurde anschließend für das ẓuhr-Gebet unterbrochen, und Bruder Naṣr ad-Dīn leitete das Gebet der Anwesenden.
Nach Wiederaufnahme der Sitzung zur Urteilsverkündung verlas der Richter folgenden Beschluss: „Diese Äußerung steht in keinem Zusammenhang mit Artikel 25. Der besagte Artikel behandelt die Diffamierung und Beschuldigung konkreter Individuen. In seinem Beitrag sprach der Angeklagte über eine allgemeine Eigenschaft und zielte dabei auf keine spezifische Behörde oder Person ab. Er ist ein Aktivist, der sich für die Errichtung des Kalifats und die Umsetzung des Islam einsetzt. Dies ist eine intellektuelle Auffassung und ein intellektueller Standpunkt, der absolut nichts mit Artikel 25 zu tun hat. Jede Gruppe hat ihre eigenen Ansichten und Ideen, und jeder äußert sich im Internet und in den sozialen Medien... Es existiert keine rechtliche Bestimmung, die auf diesen Beitrag anwendbar wäre. Daher urteilt das Gericht, dass der Angeklagte freigesprochen wird.“
Wir von Hizb-ut-Tahrir / wilāya Sudan beglückwünschen unseren Bruder Naṣr ad-Dīn zu seiner Freilassung und erklären: Alles Lob gebührt Allah. Die Wahrheit ist gekommen, und das Falsche ist geschwunden; gewiss, das Falsche ist dazu bestimmt, zu schwinden.
(وَيَمْكُرُونَ وَيْمَكُرُ اللهُ وَاللهُ خَيْرُ الْمَاكِرِينَ)
Und sie schmieden Ränke, und Allah schmiedet Ränke; und Allah ist der beste der Ränkeschmiede. (8:30)
Ibrāhīm ʿUṯmān (Abū Ḫalīl)
Offizieller Sprecher von Hizb-ut-Tahrir / wilāya Sudan
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