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Rechtssprüche bezüglich der zakāt

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Im Namen Allahs des Erbarmungsvollen des Barmherzigen

Antwort auf eine Frage

Rechtssprüche bezüglich der zakāt

Erste Frage:

Unser ehrenwerter Scheich. Einen freundlichen, von Allah gesegneten Gruß. As-salāmu ʿalaikum. Meine Frage betrifft die Vermögensschwelle (niāb) für die Entrichtung der zakāt auf Handelsware. Im Buch „Finanzen im Staate des Kalifats“ wird auf Seite 195 (arab. Ausgabe) gesagt, dass die Vermögensschwelle (niāb) für die Entrichtung der zakāt bei 200 Dirham Silber liegt, also bei 595 Gramm, bzw. bei 20 Dinar Gold, was 85 Gramm entspricht. Welchen der beiden Werte sollen wir nun für unsere Berechnung der zakāt auf Handelsware heranziehen? Wohl gemerkt gibt es große Unterschiede zwischen dem Gold- und dem Silberpreis. So entspricht ein Golddinar ca. Hunderten von Silberdirhamen. Wenn wir beispielsweise fünf Golddinare berechnen, so übertrifft deren Wert bereits den niāb von Silber. Welchen der beiden Werte sollen wir heute also heranziehen? Möge Allah dich belohnen und uns aus deinem Wissen Nutzen ziehen lassen.

Zweite Frage

As-salāmu ʿalaikum wa ramatullāh. Ich habe einige Fragen bezüglich der zakāt:

1. Wie wird die zakāt berechnet?

2. Wenn ich mit meinem Besitz - z. B. 120g Gold - die Vermögensschwelle (nisāb) überschreite, wird die zakāt dann auf das berechnet, was über die 87,479g Gold hinausgeht, oder auf den gesamten Betrag, also auf 120g Gold? Wie steht es nun mit dem Reinheitsgrad von Gold, so gibt es Gold zu 24 Karat, 22 Karat und niedriger?

Wenn sich in einem Haus Gold mit einem Gesamtgewicht von 170g befindet, das sich jedoch auf mehrere Besitzer aufteilt, sodass z. B. eine Hälfte meiner Mutter und die andere meiner Frau gehört, muss dann dafür die zakāt: entrichtet werden, obwohl jeder der beiden Besitzer alleine den nisāb nicht erreicht, bei Summierung der beiden Anteile der nisāb jedoch überschritten wird?

Wenn ich das genaue hiğrī-Datum, an dem die Jahresfrist nach Erreichen des niābs begonnen hat, nicht kenne, wie und von welchem Datum an soll ich dann mit der zakāt-Berechnung beginnen?

Antwort:

Wa ʿalaikum as-salām wa ramatullāhi wa barakātuh!

Da sich beide Fragen um dasselbe Thema drehen, fassen wir sie in einer Antwort zusammen:

1. Der niāb bei Gold beträgt 20 Dinar, was 85g Gold entspricht und nicht 87,479g, wie in der Frage angeführt. Denn ein Dinar hat ein Gewicht von 4,25g Gold. Wenn wir dieses mit 20 Dinar multiplizieren, dann beträgt der niāb 85g Gold. 2. Der niāb bei Silber beträgt 200 Dirham, was 595g Silber entspricht, denn ein Dirham hat ein Gewicht von 2,975g Silber. Wenn wir dieses Gewicht mit 200 Dirham multiplizieren, dann beträgt der niāb für Silber 595g. Beweis dafür ist der bei Abū ʿUbaid in seinem Werk „al-Amwāl“ tradierte Bericht von ʿAbdullāh ibn ʿAmr (r), der sagte: Es sprach der Gesandte Allahs (s):

«لَيْسَ فِي أَقَلَّ مِنْ عِشْرِينَ مِثْقَالا مِنَ الذَّهَبِ، وَلَا فِي أَقَلَّ مِنْ مِائَتَيْ دِرْهَمٍ صَدَقَةٌ»

Bei weniger als zwanzig miqāl an Gold und weniger als zweihundert Dirhamen fällt keine adaqa (d. h. zakāt) an. Auch berichtet al-Buḫārī von Yaḥyā ibn ʿUmara ibn Abī al-Ḥasan, dass er Abū Saʿīd (r) sagen hörte: Es sprach der Prophet (s):

«لَيْسَ فِيمَا دُونَ خَمْسِ أَوَاقٍ صَدَقَةٌ»

Bei weniger als fünf ūqīya fällt keine adaqa an. Gezählt ergibt dies zweihundert Dirham, denn eine ūqīya beträgt 40 Dirham.

2. Wenn der niāb bei Gold - d. h. 85g - und bei Silber - d. h. 595g - erreicht wird, so ist darauf noch keine zakāt zu entrichten, bis ein Jahr auf das Erreichen des niābs verstrichen ist. D. h. an dem Tage, an dem das Gold bzw. das Silber den niāb erreicht hat, beginnt die Jahresfrist zu laufen. Maßgebend ist hierbei das hiğrī-Jahr. Wird der niāb z. B. am 10. Muḥarram erreicht, so wird die zakāt auf dieses Vermögen am 10. Muḥarram des folgenden hiğrī-Jahres fällig. So berichtet at-Tirmiḏī von ibn ʿUmar, der sagte:

"مَنْ اسْتَفَادَ مَالًا فَلَا زَكَاةَ فِيهِ حَتَّى يَحُولَ عَلَيْهِ الحَوْلُ عِنْدَ رَبِّهِ"

Wer Vermögen lukriert, so ist dafür keine zakāt zu entrichten, bis im Eigentum ein Jahr darauf vergangen ist. Der Anteil an zakāt, der auf Gold und Silber zu entrichten ist, beträgt ein Viertel vom Zehntel. Beim Silber-niāb wären es also 5 Dirham, das sind 14,875g Silber, und beim Gold-niāb ein halber Dinar, was 2,125g Gold entspricht. So berichtet ibn Māğa über ʿAbdullāh ibn Wāqid von ibn ʿUmar und ʿĀʾiša,

«كَانَ يَأْخُذُ مِنْ كُلِّ عِشْرِينَ دِينَارًا فَصَاعِدًا نِصْفَ دِينَارٍ، وَمِنَ الْأَرْبَعِينَ دِينَارًا دِينَارًا»

dass der Prophet (s) von zwanzig Dinar und mehr einen halben Dinar und von vierzig Dinar einen Dinar erhob. Auch berichtet at-Tirmiḏī von ʿAlī, der sagte: Es sprach der Gesandte Allahs (s):

«فَهَاتُوا صَدَقَةَ الرِّقَةِ: مِنْ كُلِّ أَرْبَعِينَ دِرْهَمًا دِرْهَمًا، وَلَيْسَ فِي تِسْعِينَ وَمِائَةٍ شَيْءٌ، فَإِذَا بَلَغَتْ مِائَتَيْنِ فَفِيهَا خَمْسَةُ دَرَاهِمَ»

So entrichtet die adaqa auf Silber:Von jeweils vierzig Dirhamen einen, wobei auf 190 Dirham noch nichts anfällt. Wenn 200 erreicht sind, so sind darauf 5 Dirham zu entrichten.

3. Wie bereits erwähnt ist die zakāt auf Gold und Silber zu entrichten, wenn sie den niāb erreichen haben und ein Jahr auf das Erreichen des niābs verstrichen ist. Die zakāt muss auf den gesamten Betrag abgeführt werden, nicht nur auf jenen Teil davon, der über den niāb hinausgeht. Wer z. B. 170g Gold besitzt und ein Jahr darauf vergangen ist, der muss die zakāt auf die 170g entrichten, also ein Viertel vom Zehntel von 170g. Das wären: 4,25g Gold. D. h. er muss einen ganzen Dinar entrichten und nicht bloß die zakāt auf die 85g, die über den niāb hinausgehen. Anders ausgedrückt entrichtet er nicht nur 2,125g Gold, was einem halben Dinar entspräche. Gleiches gilt für Silber. Es muss darauf das Viertel vom Zehntel vom Gesamtbetrag entrichtet werden, sobald der niāb erreicht und ein Jahr darauf verstrichen ist.

4. Der Rechtsspruch bezüglich der zakāt gilt für das reine, 24-karätige Gold. Dasselbe gilt für die zakāt auf Silber. Wird das Gold bzw. das Silber mit anderen Metallen vermischt, werden diese anteilsmäßig vom Gewicht abgezogen, sodass die übrig gebliebene Menge nach Abzug des Mischanteils für die niāb-Berechnung herangezogen wird. Besitzt eine Person z. B. 85g 18-karätiges Gold, so hat sie die niāb-Schwelle noch nicht erreicht, weil das darin enthaltene reine Gold weniger als 85g ausmacht. Die zakāt auf einen 24-karätigen Goldbarren unterscheidet sich demnach von der zakāt auf einen 18-karätigen gleichen Gewichts. Für die niāb-Berechnung wird dabei der reine Goldanteil herangezogen. Der niāb bei 24-karätigem Gold beträgt somit 85g. Bei 18-karätigem Gold ist er höher, weil dieses zu einem Viertel mit anderen Materialien vermischt wurde. Anders ausgedrückt beinhaltet 18-karätiges Gold drei Viertel des Goldanteils von 24-karätigem. Demzufolge beträgt der niāb bei 18-karätigem Gold 11/3 des niābs bei reinem Gold, also 113,33g. Wer also 85g an reinem Gold besitzt (24 Karat), der hat den niāb erreicht. Ist darauf ein Jahr vergangen, zahlt er dafür 2,5% des Gesamtgewichts an zakāt. Wer aber 85g an 18-karätigem Gold besitzt, hat den niāb noch nicht erreicht, bis er 113,33g davon im Eigentum hält. Ist darauf die Jahresfrist verstrichen, zahlt er 2,5% zakāt vom Gesamtgewicht. Es ist also klar, dass bei der zakāt-Berechnung das reine Goldgewicht maßgebend ist.

5. Die zakāt ist ein individueller Gottesdienst (ʿibāda). Sie wird am Vermögen eines Muslims erst fällig, wenn es den niāb erreicht hat. Besitzt ein Mann z. B. 60g Gold und seine Frau ebenfalls 60g, so fällt weder für ihn noch für sie eine zakāt an, auch wenn die Summe dessen, was sie gemeinsam besitzen, den niāb überschreitet. Die zakāt wird erst fällig, wenn das Vermögen eines von ihnen alleine den niāb erreicht. Dann muss sie vom Vermögen dessen entrichtet werden, dessen Vermögenswert den niāb erreicht hat. Wenn das Vermögen des Mannes anwächst und beispielsweise 120g Gold erreicht, so muss die zakāt auf dieses Vermögen entrichtet werden, ohne das Vermögen der Frau - also die 60g Gold - hinzuzurechnen.

6. Handelt es sich beim Vermögen, auf das zakāt zu entrichten ist, um Fiatgeld (heutige Pflichtwährung) oder um Handelsware, so muss es nach einem der beiden niāb-Schwellen geschätzt werden, also entweder nach dem Gold- oder nach dem Silber-niāb. Unterscheiden sich beide niāb-Werte, wie es in unserer heutigen Zeit der Fall ist, sodass der Silber-niāb vom Wert her viel niedriger ausfällt als der Gold-niāb, so muss meiner Ansicht nach die Berechnung mit dem niedrigeren der beiden niāb-Schwellen, also mit dem Silber- und nicht mit dem Gold-niāb erfolgen. Der niedrigere der beiden niāb-Schwellen muss deshalb herangezogen werden, weil eine Person bei Erreichen des niedrigeren niābs bereits zakāt-pflichtig geworden ist. Es steht ihr nicht zu, diesen zu überschreiten und abzuwarten, bis sie den höheren erreicht hat. Vielmehr muss sie das Datum notieren, an dem sie zakāt-pflichtig geworden ist, und nach einem Jahr die zakāt darauf entrichten. Zudem ist die zakāt ein Anspruch der Armen und Mittellosen.

{إِنَّمَا الصَّدَقَاتُ لِلْفُقَرَاءِ وَالْمَسَاكِينِ...}

Die Almosen sind nur für die Armen und die Bedürftigen […]. (9:60)

{وَالَّذِينَ فِي أَمْوَالِهِمْ حَقٌّ مَعْلُومٌ * لِلسَّائِلِ وَالْمَحْرُومِ}

Und diejenigen, in deren Vermögen ein bekannter Anteil bestimmt ist, für den Bittenden und den Unbemittelten. (70:24-25) Auch sagte der Gesandte Allahs (s):

«فَأَعْلِمْهُمْ أَنَّ اللَّهَ افْتَرَضَ عَلَيْهِمْ صَدَقَةً فِي أَمْوَالِهِمْ تُؤْخَذُ مِنْ أَغْنِيَائِهِمْ وَتُرَدُّ عَلَى فُقَرَائِهِمْ»

So setze sie darüber in Kenntnis, dass Allah ihnen in ihrem Vermögen eine adaqa (zakāt) auferlegt hat. Sie wird von ihren Reichen genommen und ihren Armen zurückgegeben. Bei al-Buḫārī tradiert. Demzufolge ist es das Interesse des Anspruchsberechtigten, das berücksichtigt werden muss. Daraus ergibt sich, dass der niāb nach dem niedrigeren Wert zu bemessen ist, also nach der Höhe des Silber-niābs.

7. Was die Methode der zakāt-Berechnung betrifft, so hat sie folgendermaßen zu erfolgen: Hat das Vermögen den niāb erreicht, dann beginnt dessen Jahresfrist zu laufen. Wenn es z. B. am 10. Muḥarram 1437 n. H. den niāb erreicht hat, so wird die zakāt darauf am 10. Muḥarram des folgenden hiğrī-Jahres, also 1438 n. H., fällig. Hat sich dieses Vermögen vermehrt, so wird die Vermehrung dem Ursprungsbetrag hinzugefügt und die Jahresfrist ist für beide dieselbe. Wenn eine Person beispielsweise am 10. Muḥarram 1437 n. H. 100g Gold besitzt, dieses dann in Handelstätigkeit investiert und bis zum 10. Muḥarram des Folgejahres - also 1438 n. H.- 150g Gold dazuverdient hat, so muss sie die zakāt für 250g entrichten, da das verdiente Vermögen aus dem ursprünglichen hervorgegangen ist und somit denselben Rechtsspruch erhält. Sollte neues Vermögen nach dem 10. Muḥarram 1437 n. H. entstehen, das sich nicht aus der Vermehrung des ursprünglichen Vermögens ergeben hat, wenn der Person z. B. Geld geschenkt wurde oder sie Geld geerbt hat, so hat dieses neue Vermögen seine eigene Jahresfrist. Hat die Person es z. B. am 10. Shaban 1437 n. H. erworben, so wird dessen zakāt am 10. Shaban 1438 n. H. fällig und nicht am 10. Muḥarram 1438 n. H., weil die Jahresfrist beider Beträge unterschiedlich ist.

8. Auch ist es erlaubt, die zakāt-Zahlung vorzuziehen, indem sie vor Ende der Jahresfrist entrichtet wird. So ist es zulässig, am 10. Muḥarram die zakāt sowohl für den ursprünglichen Betrag als auch für jenen zu entrichten, der durch Schenkung oder Erbschaft dazugekommen ist, anstatt für den dazugekommenen Betrag bis zum 10. Šaʿbān zu warten. Die Erlaubnis, die zakāt-Entrichtung vorzuziehen, geht aus mehreren Rechtsbelegen hervor. Dazu zählen:

Al-Baihaqī berichtet in „as-Sunan al-kubrā“ von ʿAlī,

«أَنَّ الْعَبَّاسَ رَضِيَ اللهُ عَنْهُ سَأَلَ رَسُولَ اللهِ ﷺ فِي تَعْجِيلِ صَدَقَتِهِ قَبْلَ أَنْ تَحِلَّ فَأَذِنَ لَهُ فِي ذَلِكَ»

dass al-ʿAbbās den Gesandten Allahs (s) fragte, ob er seine zakāt vorauszahlen könne, bevor diese fällig wurde, und er (s) erlaubte es ihm.

Ad-Dāraquṭnī tradiert in seinem Werk „as-Sunan“ über Ḥuğr al-ʿAdawī von ʿAlī, der sagte: Der Gesandte Allahs (s) sprach zu ʿUmar:

«إِنَّا قَدْ أَخَذْنَا مِنَ الْعَبَّاسِ زَكَاةَ الْعَامِ عَامِ الْأَوَّلِ»

Von al-ʿAbbās haben wir die Jahres-zakāt zum Jahresanfang erhalten.

Demzufolge kannst du bezüglich der zakāt auf dein Vermögen wie folgt vorgehen:

Trage das hiğrī-Datum ein, wenn dein Vermögen die niāb-Schwelle erreicht hat.

Nach einem vollen hiğrī-Jahr berechnest du alles, was an Vermögen bei dir vorhanden ist. Sei es der niāb-Betrag oder das, was darüber hinausgeht.

Dann entrichtest du die zakāt auf den gesamten Betrag, den du besitzt, und zwar nicht nur auf den Anteil, der (vor einem Jahr) den niāb erreicht hatte, sondern auf den Gesamtbetrag, d. h. auf den niāb und das, was darüber hinausgeht.

Von nun an berechnest du dein Vermögen jedes Jahr zu diesem Datum und entrichtest auf die Gesamtmenge die zakāt, sei es der niāb-Anteil davon oder das, was darüber hinausgeht.

9. Wenn man das Datum vergessen hat, an dem das Vermögen den niāb erreicht hat, so muss man es schätzen. Dabei ist das Interesse der zakāt-Berechtigten zu berücksichtigen, da ihr Anspruch am Vermögen gegenüber dem Anspruch des Vermögensbesitzers Vorrang hat. Schwankt z. B. die Schätzung der Jahresfrist zwischen den Monaten Muḥarram und Šaʿbān, so soll man den Monat Muḥarram - nicht Šaʿbān - als Beginn festlegen, da dies für den eigenen Glauben sicherer ist.

Euer Bruder ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta

2. Ṣafar 1437 n. H.

14/11/2015

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Und worüber Er schwieg, davon wurde abgesehen

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Im Namen Allahs des Erbarmungsvollen des Barmherzigen

Antwort auf eine Frage

Und worüber Er schwieg, davon wurde abgesehen

Frage:

Im Buch „Die islamische Persönlichkeit 3. Teil“ - autorisierte Ausgabe - wird auf Seite 46 Zeile 6 u. 7 Folgendes erwähnt: […] Worüber das islamische Recht schwieg, das wurde von ihm nicht verboten, also gestattet. Darunter fällt die Pflicht (wāğib), das Wünschenswerte (mandūb), das Erlaubte (mubā) und das Unerwünschte (makrūh).

Dazu habe ich folgende Fragen:

1. Im Hadith heißt es: Er schwieg über (...). Wenn wir nun annehmen würden, dass dies die Pflicht, das Wünschenswerte und das Unerwünschte umfasst, so würde das bedeuten, dass der Gesetzgeber dort, wo es notwendig wäre, keine nähere Erläuterung gegeben hat.

2. Im Hadith heißt es weiter: […] über Dinge. Er sagte nicht: „über Taten“. Bei Dingen ist aber nur das Attribut „erlaubt“ und „verboten“ vorstellbar, nicht aber „verpflichtend“, „erwünscht“ oder „unerwünscht“. Dies gilt insbesondere deshalb, da der Hadith im Zuge der Frage nach dem Rechtsspruch betreffend Schmalz, Käse und Felle ergangen ist, was ja Dinge und keine Handlungen sind.

3. Des Weiteren wird im Hadith ausgeführt: […] als Erleichterung (ruḫṣa). Wie kann es sich denn um eine Erleichterung handeln, wenn das Schweigen (des Gesetzgebers) auch als Pflicht interpretiert werden kann?

4. Ebenso erwähnt der Hadith: [...] davon wurde abgesehen (ʿafw). Wie kann von etwas abgesehen werden, wenn man das Schweigen (des Gesetzgebers) auch als Pflicht interpretieren kann?

5. Im Hadith heißt es weiter: […], so sucht nicht danach. Er untersagt also die Untersuchung dieser Angelegenheiten. Wenn sie aber die Möglichkeit der Verpflichtung, der Empfehlung oder des Abratens beinhalten, dann hätte er deren Untersuchung doch nicht untersagen können.

Ich bitte um Darlegung. Möge Allah dich reichlich belohnen!

Antwort:

1. Die relevanten Hadithe sind die folgenden:

a) At-Tirmiḏī berichtet von Salmān al-Fārisī, der sagte:

سئل رسول الله صلى الله عليه وسلم عن السمن، والجبن، والفراء، فقال: «الْحَلاَلُ مَا أَحَلَّ اللَّهُ فِي كِتَابِهِ، وَالْحَرَامُ مَا حَرَّمَ اللَّهُ فِي كِتَابِهِ، وَمَا سَكَتَ عَنْهُ فَهُوَ مِمَّا عَفَا عَنْهُ«...

Der Gesandte Allahs (s) wurde nach dem Schmalz, dem Käse und den Fellen gefragt. Er antwortete: „Statthaft ist, was Allah in Seinem Buch für statthaft erklärt hat. Und verboten ist, was Allah in Seinem Buch verboten hat. Und worüber er schwieg, zählt zu dem, was Er verziehen (afa anhu) hat. In einer Tradierung bei Abū Dāwūd von ibn ʿAbbās heißt es:

»فَبَعَثَ اللَّهُ تَعَالَى نَبِيَّهُ، صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ وَأَنْزَلَ كِتَابَهُ، وَأَحَلَّ حَلَالَهُ، وَحَرَّمَ حَرَامَهُ، فَمَا أَحَلَّ فَهُوَ حَلَالٌ، وَمَا حَرَّمَ فَهُوَ حَرَامٌ، وَمَا سَكَتَ عَنْهُ فَهُوَ عَفْوٌ«

Da entsandte Allah (t) Seinen Propheten (s) und sandte Sein Buch herab. Er hat das, was darin statthaft ist, für statthaft erklärt, und das was darin verboten ist, für verboten erklärt. Was er für statthaft erklärt hat, ist statthaft, und was er für verboten erklärt hat, ist verboten. Und worüber er schwieg, das ist verziehen (ʿafw).

b) In den „as-Sunan al-kubrā von al-Baihaqī wird von Abū Ṯaʿlaba (r) berichtet, der sprach:

»إِنَّ اللهَ فَرَضَ فَرَائِضَ، فَلَا تُضَيِّعُوهَا، وَحَّدَ حُدُودًا، فَلَا تَعْتَدُوهَا، وَنَهَى عَنْ أَشْيَاءَ، فَلَا تَنْتَهِكُوهَا، وَسَكَتَ عَنْ أَشْيَاءَ رُخْصَةً لَكُمْ، لَيْسَ بِنِسْيَانٍ، فَلَا تَبْحَثُوا عَنْهَا«

Allah hat Pflichten erlassen, so missachtet sie nicht. Er hat Grenzen festgelegt, so übertretet sie nicht. Er hat Dinge untersagt, so vergeht euch daran nicht, und zu Dingen geschwiegen - als Erleichterung für euch, nicht aus Vergessenheit -, so forscht darüber nicht nach!

c) Der bei at-Tirmiḏī und ad-Dāraquṭnī von ʿAlī tradierte Hadith, wo er sagt:

لَمَّا نَزَلَتْ هَذِهِ الْآيَةُ ﴿وَلِلَّهِ عَلَى النَّاسِ حِجُّ الْبَيْتِ مَنِ اسْتَطاعَ إِلَيْهِ سَبِيلًا﴾ قَالُوا: يَا رَسُولَ اللَّهِ أَفِي كُلِّ عَامٍ؟ فَسَكَتَ، فَقَالُوا: َفِي كُلِّ عَامٍ؟ قَالَ: «لَا وَلَوْ قُلْتُ نَعَمْ لَوَجَبَتْ»، فَأَنْزَلَ اللَّهُ تَعَالَى: ﴿يا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا لا تَسْئَلُوا عَنْ أَشْياءَ إِنْ تُبْدَ لَكُمْ تَسُؤْكُمْ﴾ إِلَى آخِرِ الْآيَةِ.

Als der Vers Und die Pilgerfahrt zum Haus ist den Menschen eine Pflicht vor Allah herabgesandt wurde,fragten sie:„O Gesandter Allahs, ist sie jedes Jahr zu erfüllen?“ Da schwieg er. Doch sie fragten:„Jedes Jahr?“ Da antwortete er: „Nein, wenn ich ja sagen würde, wäre es verpflichtend.“ Da offenbarte Allah den Vers: Ihr, die ihr glaubt. Fragt nicht nach Dingen, die, würden sie euch enthüllt werden, euch unangenehm wären (...). (5:101)

In einer weiteren Tradierung dazu bei ad-Dāraquṭnī wird von Abū Huraira berichtet, der sagte: Es sprach der Gesandte Allahs:

«يَا أَيُّهَا النَّاسُ كُتِبَ عَلَيْكُمُ الْحَجُّ» فَقَامَ رَجُلٌ فَقَالَ: فِي كُلِّ عَامٍ يَا رَسُولَ اللَّهِ؟ فَأَعْرَضَ عَنْهُ، ثُمَّ عَادَ فَقَالَ: فِي كُلِّ عَامٍ يَا رَسُولَ اللَّهِ؟ فَقَالَ: «وَمَنِ الْقَائِلُ»؟ قَالُوا: فُلَانٌ، قَالَ: «وَالَّذِي نَفْسِي بِيَدِهِ لَوْ قُلْتُ نَعَمْ لَوَجَبَتْ وَلَوْ وَجَبَتْ مَا أَطَقْتُمُوهَا وَلَوْ لَمْ تُطِيقُوهَا لَكَفَرْتُمْ» فَأَنْزَلَ اللَّهُ تَعَالَى: ﴿يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا لا تَسْئَلُوا عَنْ أَشْياءَ إِنْ تُبْدَ لَكُمْ تَسُؤْكُم﴾

Ihr Menschen, die Pilgerfahrt ist euch vorgeschrieben worden.“ Da erhob sich ein Mann und fragte:„Jedes Jahr, o Gesandter Allahs?“ Doch der Gesandte wandte sich ab von ihm. Der Mann fragte erneut:„Jedes Jahr, o Gesandter Allahs?“ Da sprach der Gesandte: „Und wer fragt?“ Sie antworteten:„Jener hier“. Da sprach er: „Bei Dem, in Dessen Hand meine Seele liegt. Wenn ich ja sagen würde, wäre es verpflichtend. Und wenn es verpflichtend wäre, würdet ihr es nicht vermögen. Und wenn ihr es nicht vermögt, würdet ihr ungläubig werden.“ Da sandte der Erhabene herab: Ihr, die ihr glaubt. Fragt nicht nach Dingen, die, würden sie euch enthüllt, euch unangenehm wären. (5:101)

2. Bevor wir die Bedeutung dieser Hadithe analysieren, wäre es gut, auf einige notwendige Punkte hinzuweisen:

a) Die Unterscheidung zwischen einem „Ding“, also einer Sache (šaiʾ), und einer „Handlung“ (fiʿl) ist eine juristische im Bereich der Untersuchungen der islamischen Rechtsgrundlagen (uūl) und keine sprachliche. Denn sprachlich umfasst der Ausdruck šaiʾ (Sache) auch Handlungen. Gleiches gilt für die Unterteilung des islamischen Rechtsspruchs in far

und wāğib (Pflicht), mandūb (erwünscht), mubā (erlaubt), makrūh (unerwünscht), arām und maḥẓūr (verboten) bzw. in ruḫṣa (Erleichterung), ʿazīma (grundsätzliche Anordnung), šar (Bedingung), sabab (Auslöser), māniʿ (Hinderungsgrund), aī (richtig), fāsid (mangelhaft), il (ungültig) usw. Es handelt sich also um juristische Fachausdrücke in den Rechtsgrundlagen. Wenn du ein Sprachwörterbuch aufschlägst und nach der Bedeutung dieser Ausdrücke suchst, wirst du ihre juristische Bedeutung nicht finden.

Diese Fachbegriffe wurden erst nach der Zeit des Gesandten Allahs (s) und der Rechtgeleiteten Kalifen festgelegt, was im Übrigen ebenso auf die grammatikalischen Fachtermini ʿil (Subjekt), mafʿūl (Objekt) etc. zutrifft. Schlägst du auch diese Ausdrücke im Wörterbuch nach, wirst du sehen, dass ihre Bedeutungen von ihrer konventionell-grammatikalischen abweichen.

b) Somit gilt: Wenn du einen Hadith des Gesandten (s) oder eines seiner Gefährten, möge Allah mit ihnen Wohlgefallen haben, liest und den Ausdruck šaiʾ (Sache) oder ʿil (Handelnder) findest, so heißt das nicht, dass sie in ihrer konventionellen Bedeutung ergangen sind. Vielmehr musst du die Aussage studieren, um zu erkennen, was mit den Ausdrücken wirklich gemeint ist: Ist es die sprachliche Bedeutung (aqīqa luġawīya), eine Bedeutung in der allgemeinen Konvention der Araber (aqīqa ʿurfīya ʿāmma) bzw. in ihrer spezifischen Konvention (aqīqa ʿurfīya āṣṣa) oder hat der Ausdruck eine islamrechtliche Bedeutung (aqīqa šarʿīya).

c) Wenn die (an den Propheten gerichtete) Frage in spezifischen Ausdrücken formuliert wurde, die Antwort (des Propheten) aber unabhängig von der Frage in allgemeiner Formulierung ergangen ist, so gilt sie allgemein zum ganzen Thema der behandelten Frage. Sie gilt dann nicht mehr allein für die in der Frage verwendeten Ausdrücke, d. h. für das in der Frage erwähnte Detail. Zum Beispiel heißt es in einem adī aī, den at-Tirmiḏī von Abū Saʿīd al-Ḫudrī in vollem Strang berichtet: Man fragte:

قِيلَ: يَا رَسُولَ اللَّهِ، أَتَتَوَضَّأُ مِنْ بِئْرِ بُضَاعَةَ...؟ فَقَالَ رَسُولُ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ: «إِنَّ المَاءَ طَهُورٌ لَا يُنَجِّسُهُ شَيْءٌ»

O Gesandter Allahs, sollen wir vom Bu

āʿa-Brunnen die rituelle Reinigung vollziehen?“ Da antwortete der Gesandte (s): „Wahrlich, Wasser ist sauber und wird durch nichts verunreinigt.“

Hier wurde der Gesandte (s) nach dem Bu

āʿa-Brunnen gefragt. Die Antwort wurde aber unabhängig vom Bu

āʿa-Brunnen formuliert. So hat er auf den Bu

āʿa-Brunnen in seiner Antwort keinen Bezug genommen. Vielmehr sagte er: Wahrlich, Wasser ist sauber und wird durch nichts verunreinigt. Die Aussage gilt also allgemein für die Reinigung mit Wasser, sei es vom Bu

āʿa-Brunnen oder von irgendeiner anderen Wasserstelle. Hier kann nicht behauptet werden, dass Thema der allgemeinen Aussage sei der Bu

āʿa-Brunnen gewesen. Die Antwort des Propheten (s) ist nämlich allgemein ergangen, und zwar zum Thema, das von der Antwort – nicht von der Frage – angesprochen wurde. Das Thema muss also der Antwort entnommen werden und nicht der Frage. Das heißt, das Thema wird der Aussage Wahrlich, Wasser ist sauber und wird durch nichts verunreinigt entnommen und nicht dem Ausdruck „Bu

āʿa-Brunnen“ aus der Frage. Thema der Antwort ist also die Reinigung mit Wasser und nicht der Bu

āʿa-Brunnen.

3. Nun kommen wir zur Antwort auf deine Frage:

a) Der Hadith bei at-Tirmiḏī lautet:

«الْحَلاَلُ مَا أَحَلَّ اللَّهُ فِي كِتَابِهِ، وَالْحَرَامُ مَا حَرَّمَ اللَّهُ فِي كِتَابِهِ، وَمَا سَكَتَ عَنْهُ فَهُوَ مِمَّا عَفَا عَنْهُ»

Der Gesandte Allahs (s) wurde nach dem Schmalz, dem Käse und den Fellen gefragt. Er antwortete: „Statthaft ist, was Allah in Seinem Buch für statthaft erklärt hat. Und verboten ist, was Allah in Seinem Buch verboten hat. Und worüber er schwieg, zählt zu dem, was Er verziehen hat (ʿafā ʿanhu). In der Tradierung bei Abū Dāwūd heißt es:

«...وَمَا سَكَتَ عَنْهُ فَهُوَ عَفْوٌ»

[...] und worüber er schwieg, das ist verziehen (d. h. davon wird abgesehen).

Der angereihte Satz und worüber er schwieg bezieht sich auf den nächstgelegenen Satz mit der Aussage: Verboten ist, was Allah in Seinem Buch verboten hat. D. h. worüber er schwieg, davon wird vom Verbot abgesehen. Mit anderen Worten ist es das Statthafte (alāl).

Die Allgemeingültigkeit der Aussage ist hier auf das Thema bezogen. Weil die Antwort aber allgemeiner als die Frage und unabhängig von dieser ausgefallen ist, muss das Thema der Antwort und nicht der Frage entnommen werden. Demzufolge umfasst es alles, worauf der Rechtsspruch des Statthaften (alāl) oder des Verbotenen (arām) anzuwenden ist, sei es auf Schmalz, Käse und Fellen oder auf irgendeine Angelegenheit, die in den Bereich des Statthaften oder Verbotenen fällt. Das trifft auf alles zu, was unter den Ausdrücken šaiʾ (Sache) und fiʿl (Handlung) in ihrer konventionellen Bedeutung zu verstehen ist. Wendet man die Aussage auf eine Sache (šaiʾ) an, dann ist mit alāl (statthaft) die Erlaubnis gemeint. Wendet man sie auf eine Handlung an, so umfasst der Begriff alāl alles, was nicht zum Verbotenen zählt, nämlich die Pflicht, das Erwünschte, das Erlaubte und das Unerwünschte.

b) Der bei al-Baihaqī tradierte Hadith von Abū Ṯaʿlaba, wo er sagt:

«... وَنَهَى عَنْ أَشْيَاءَ، فَلَا تَنْتَهِكُوهَا، وَسَكَتَ عَنْ أَشْيَاءَ رُخْصَةً لَكُمْ، لَيْسَ بِنِسْيَانٍ، فَلَا تَبْحَثُوا عَنْهَا»

[...] Er hat Dinge untersagt, so vergeht euch daran nicht, und zu Dingen geschwiegen - als Erleichterung für euch, nicht aus Vergessenheit -, so forscht darüber nicht nach!

Bei diesem Hadith sind drei Punkte zu beachten:

Erstens: Der Ausdruck „Dinge“ in der Aussage zu Dingen geschwiegen ist hier nicht in seiner konventionellen Bedeutung zu verstehen, d. h. nicht als Sache im Gegensatz zu Handlung. Vielmehr umfasst er Handlungen gleichermaßen. So heißt es beispielsweise im erhabenen Koran: Ihr, die ihr glaubt! Fragt nicht nach Dingen, die, würden sie euch enthüllt, euch unangenehm wären; und wenn ihr danach fragt zur Zeit, da der Koran niedergesandt wird, werden sie euch klar. Allah hat davon abgesehen; und Allah ist allverzeihend, nachsichtig. (5:101) Gefragt wurde nämlich nach der „Handlung der Pilgerfahrt“. Dazu wird im tafsīr-Werk von al-Qurṭubī ausgeführt (6/330):

At-Tirmiḏī und ad-Daraquṭnī tradieren einen Hadith von ʿAlī (r), der sagte:

لَمَّا نَزَلَتْ هَذِهِ الْآيَةُ ﴿وَلِلَّهِ عَلَى النَّاسِ حِجُّ الْبَيْتِ مَنِ اسْتَطاعَ إِلَيْهِ سَبِيلًا﴾. قَالُوا: يَا رَسُولَ اللَّهِ أَفِي كُلِّ عَامٍ؟ فَسَكَتَ، فَقَالُوا: أَفِي كُلِّ عَامٍ؟ قَالَ: «لَا وَلَوْ قُلْتُ نَعَمْ لَوَجَبَتْ»، فَأَنْزَلَ اللَّهُ تَعَالَى: ﴿يا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا لا تَسْئَلُوا عَنْ أَشْياءَ إِنْ تُبْدَ لَكُمْ تَسُؤْكُمْ﴾ إِلَى آخِرِ الْآيَةِ

Als der Vers Und die Pilgerfahrt zum Haus ist den Menschen eine Pflicht vor Allah herabgesandt wurde,sagten sie:„O Gesandter Allahs, ist sie jedes Jahr zu erfüllen?“ Er schwieg. Sie fragten:„Jedes Jahr?“ Da sagte er: „Nein, wenn ich ja sagen würde, wäre es verpflichtend.“ Sodann offenbarte Allah den Vers: Ihr, die ihr glaubt. Fragt nicht nach Dingen, die, würden sie euch offengelegt werden, euch unangenehm wären [...]. (5:101)

In einer weiteren Tradierung dazu bei ad-Dāraquṭnī wird von Abū Huraira berichtet, der sagte:

قَالَ رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم: «يَا أَيُّهَا النَّاسُ كُتِبَ عَلَيْكُمُ الْحَجُّ» فَقَامَ رَجُلٌ فَقَالَ: فِي كُلِّ عَامٍ يَا رَسُولَ اللَّهِ؟ فَأَعْرَضَ عَنْهُ، ثُمَّ عَادَ فَقَالَ: فِي كُلِّ عَامٍ يَا رَسُولَ اللَّهِ؟ فَقَالَ: «وَمَنِ الْقَائِلُ»؟ قَالُوا: فُلَانٌ، قَالَ: «وَالَّذِي نَفْسِي بِيَدِهِ لَوْ قُلْتُ نَعَمْ لَوَجَبَتْ وَلَوْ وَجَبَتْ مَا أَطَقْتُمُوهَا وَلَوْ لَمْ تُطِيقُوهَا لَكَفَرْتُمْ» فَأَنْزَلَ اللَّهُ تَعَالَى: ﴿يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا لا تَسْئَلُوا عَنْ أَشْياءَ إِنْ تُبْدَ لَكُمْ تَسُؤْكُم﴾ الْآيَةَ

Es sprach der Gesandte Allahs: „Ihr Menschen, die Pilgerfahrt ist euch vorgeschrieben worden.“ Da erhob sich ein Mann und fragte:„Jedes Jahr, o Gesandter Allahs?“ Doch der Gesandte wandte sich ab von ihm. Der Mann fragte erneut:„Jedes Jahr, o Gesandter Allahs?“ Da sprach der Gesandte: „Und wer fragt?“ Sie antworteten:„Jener hier“. Da sprach er: „Bei Dem, in dessen Hand meine Seele liegt. Wenn ich ja sagen würde, wäre es verpflichtend. Und wenn es verpflichtend wäre, würdet ihr es nicht vermögen. Und wenn ihr es nicht vermögt, würdet ihr ungläubig werden. Da sandte der Erhabene herab: Ihr, die ihr glaubt. Fragt nicht nach Dingen, die, würden sie euch offengelegt werden, euch unangenehm wären. (5:101) Ende des Zitats.

Daraus wird klar, dass es um die Frage der Pilgerfahrt ging. Die Pilgerfahrt ist bekanntlich eine Handlung (fiʿl). Trotzdem hat sie Allah in der āya als „Ding“ (šaiʾ) bezeichnet.

Zweitens: Und Er schwieg zu Dingen als Erleichterung für euch [...]. Dieser angereihte Satz Und Er schwieg [...] bezieht sich auf die nächstgelegene Aussage im Text, nämlich: und Er untersagte Dinge, so vergeht euch daran nicht. Die Erleichterung bezieht sich also auf die apodiktische Untersagung, d. h. auf das Verbotene (arām). Beleg dafür ist die Aussage so vergeht euch daran nicht (lā tantahikūhā). Worüber Er geschwiegen hat, ist somit die Erleichterung vom Verbotenen, also das Statthafte (alāl). Das kann sich auf die Frage nach einer Sache (šaiʾ) im konventionellen Sinne beziehen, dann bedeutet alāl die Erlaubnis, oder auf die Frage nach einer Handlung (fil) im konventionellen Sinne, dann bedeutet alāl das, was nicht verboten wurde. Mit anderen Worten umfasst es in diesem Falle die Pflicht, das Wünschenswerte, das Erlaubte und das Unerwünschte.

Drittens: So forscht darüber nicht nach. Dieser Satz ist mit der Aussage und Er schwieg zu Dingen verbunden, die ihrerseits der Aussage und Er untersagte Dinge, so vergeht euch daran nicht angehängt ist. Damit ist ebenso das Statthafte gemeint. Die Aussage bedeutet also: So forscht nicht nach deren Verbot. Sie bedeutet nicht: So forscht nicht nach deren Rechtssprüchen, ob sie nun verpflichtend, erwünscht etc. sind. Der Hadith bedeutet, dass das, worüber geschwiegen wurde, statthaft (alāl) ist. So forscht nicht über ein Verbot nach, damit es nicht wegen eurer Nachfrage verboten wird. In einem Hadith bei al-Buḫārī heißt es: Von Saʿd ibn Abī Waqqās wird berichtet, dass der Prophet (s) sprach:

«إِنَّ أَعْظَمَ المُسْلِمِينَ جُرْمًا، مَنْ سَأَلَ عَنْ شَيْءٍ لَمْ يُحَرَّمْ، فَحُرِّمَ مِنْ أَجْلِ مَسْأَلَتِهِ»

Der Schlimmste an Sündhaftigkeit unter den Muslimen ist derjenige, der nach einer Sache fragt, die nicht verboten wurde und die wegen seiner Nachfrage verboten wird.

4. Demzufolge ist zu den Ausführungen in deinem Schreiben Folgendes zu sagen:

Deine Aussage: „Wenn wir nun annehmen würden, dass dies die Pflicht, das Wünschenswerte und das Unerwünschte umfasst, so würde das bedeuten, dass der Gesetzgeber dort, wo es notwendig wäre, keine nähere Erläuterung gegeben hat (...).“

Die Frage im Hadith stellt sich zwischen Verbotenem und Statthaftem. Es wurde bereits dargelegt, dass das, worüber geschwiegen wurde, das Statthafte (alāl) darstellt. Das Thema des Hadithes ist somit vollständig dargelegt worden. Was nun die Untersuchung über die Art des Statthaften anlangt - ob es sich um eine Pflicht, etwas Wünschenswertes, Erlaubtes oder Unerwünschtes handelt -, und zwar für den Fall, dass sich die Frage auf eine Handlung im juristisch-konventionellen Sinne bezieht, so muss dies anderen Hadithen entnommen werden. Denn die islamischen Rechtssprüche in ihrer Gesamtheit werden nicht bloß aus einem Hadith abgeleitet. Dies ist gemäß den Rechtsgrundlagen (uūl) unter den Rechtswissenschaftlern hinlänglich bekannt.

Der Ausdruck „Dinge“: Wir haben bereits dargelegt, dass dieser Ausdruck auch die Handlungen umfasst. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Thema der Frage Schmalz, Käse und Felle gewesen ist. Denn die Antwort ist allgemeingültiger formuliert worden als die Frage. So kann nach einer Sache (šaiʾ) im konventionellen Sinne gefragt werden, wie es im Hadith über Schmalz, Käse etc. der Fall ist, oder nach einer Handlung, wie sie der Hadith über die Pilgerfahrt erwähnt. Der Koranvers hat die Frage bezüglich der Handlung der Pilgerfahrt unter den Ausdruck „Dinge“ - ašyāʾ - gefasst, so sagt der Erhabene:

﴿يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا لَا تَسْأَلُوا عَنْ أَشْيَاءَ إِنْ تُبْدَ لَكُمْ تَسُؤْكُمْ وَإِنْ تَسْأَلُوا عَنْهَا حِينَ يُنَزَّلُ الْقُرْآنُ تُبْدَ لَكُمْ عَفَا اللَّهُ عَنْهَا وَاللَّهُ غَفُورٌ حَلِيمٌ﴾

Ihr, die ihr glaubt. Fragt nicht nach Dingen, die, würden sie euch offengelegt werden, euch unangenehm wären; und wenn ihr danach fragt zur Zeit, da der Koran niedergesandt wird, werden sie euch klar. Allah hat davon abgesehen; und Allah ist allverzeihend, nachsichtig. (5:101)

Der Ausdruck „Erleichterung“ (ruḫṣa): Damit ist die Erleichterung von Verbotenem gemeint, also das Statthafte (alāl).

Der Ausdruck „davon abgesehen“ (ʿafw): D. h. vom Verbot abgesehen, was ebenso bedeutet, dass es statthaft ist.

Die Aussage: „So forscht darüber nicht nach.“ D. h. forscht nicht über ein Verbot nach, sodass die Angelegenheit eurer Frage wegen verboten wird. Die Aussage bedeutet nicht, dass man über Anderes, was nicht das Verbot betrifft, nicht nachforschen darf. Das Thema ist nämlich, keine Frage zu stellen, die während der Herabsendung der Offenbarung zum Verbot führt. So ist das Fragen des Fragens willen verboten, wie aus dem ob erwähnten Hadith hervorgeht:

«إِنَّ أَعْظَمَ المُسْلِمِينَ جُرْمًا، مَنْ سَأَلَ عَنْ شَيْءٍ لَمْ يُحَرَّمْ، فَحُرِّمَ مِنْ أَجْلِ مَسْأَلَتِهِ»

Der Schlimmste an Sündhaftigkeit unter den Muslimen ist derjenige, der nach einer Sache fragt, die nicht verboten wurde und die wegen seiner Nachfrage verboten wird. Fragen in einem anderen Zusammenhang zu stellen, um den islamischen Rechtsspruch zu erfahren, ist hingegen gefordert. Dies geht aus dem folgenden bei Abū Dāwūd tradierten Hadith von Ğābir hervor: Es sprach der Gesandte Allahs (s):

[...] Hätten sie doch gefragt, wenn sie es nicht wissen. Die Heilung des Unvermögenden liegt doch im Fragen.

Ich hoffe, dass die Antwort klargeworden ist.

25. Ğumādā aṯ-Ṯānī 1434 n. H.

05/05/2013

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Das Einführen der ḥudūd ohne das Kalifat

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Antwort auf eine Frage

Das Einführen der udūd ohne das Kalifat

Ist es islamrechtlich erlaubt, eine Grenzstrafe Allahs (add) seitens Personen
oder jihadistischer Gruppen auf Erden zu vollziehen?

Beantwortet von Scheich ʿAāʾ ibn alīl Abū ar-Rašta

Frage:

Assalamu Alaikum wa Rahmatullahi wa Barakatuhu

Ist es jihadistischen Gruppen oder Individuen erlaubt, eine der udūd-Strafen Allahs auf Erden in Abwesenheit des Islamischen Kalifatsstaates zu vollziehen? Möge Allah dich segnen und unterstützen!

Von Noor Abulfilat

Antwort:

Wa Alaikum Assalam wa Rahmatullahi wa Barakatuhu.

Der Vollzug einer Strafe ist die Konsequenz eines Gerichtsurteils, nachdem die islamrechtlichen Beweise für seine Rechtmäßigkeit feststehen. Und ein Gerichtsurteil ist die Mitteilung des Richtspruches in zwingender Weise. Dieser zwingende Charakter erfordert die Existenz einer Gewalt, die die Streitparteien zur Einhaltung des Richtspruches verpflichtet. Und diese Gewalt ist die Herrschaftsmacht, das heißt der Herrscher, der die Gesetze Allahs anwendet und die Muslime dazu verpflichtet, sich an diese Gesetze zu halten. Somit werden die Strafen ausschließlich durch den Herrscher ausgeübt, der Allahs Gesetze einführt bzw. etabliert.

Die Beweise hierfür sind die folgenden:

1. Allgemein gehaltene Beweise (muğmal), dazu zählen:

Der Erhabene sagt:

﴿الزَّانِيَةُ وَالزَّانِي فَاجْلِدُوا كُلَّ وَاحِدٍ مِنْهُمَا مِائَةَ جَلْدَةٍ...

Peitscht die Unzüchtige und den Unzüchtigen mit jeweils hundert Peitschenhieben aus. (24:2)

Auch sagt Er:

﴿وَالسَّارِقُ وَالسَّارِقَةُ فَاقْطَعُوا أَيْدِيَهُمَا جَزَاءً بِمَا كَسَبَا نَكَالًا مِنَ اللَّهِ وَاللَّهُ عَزِيزٌ حَكِيمٌ﴾

Dem Dieb und der Diebin schneidet ihr die Hände ab, als Vergeltung für das, was sie begangen haben, und als abschreckende Strafe von Allah. Und Allah ist Allmächtig, Allweise. (5:38)

Und Er (t) sagt:

﴿وَالَّذِينَ يَرْمُونَ الْمُحْصَنَاتِ ثُمَّ لَمْ يَأْتُوا بِأَرْبَعَةِ شُهَدَاءَ فَاجْلِدُوهُمْ ثَمَانِينَ جَلْدَةً...

Und denjenigen, die ehrbaren Frauen (Unkeuschheit) vorwerfen, jedoch nicht vier Zeugen (dafür) beibringen, verabreicht achtzig Peitschenhiebe. (24:4)

Al-Buḫārī überliefert von ibn ʿAbbās, dass der Gesandte (s) sprach:

«مَنْ بَدَّلَ دِينَهُ فَاقْتُلُوهُ»

Wer immer seinen Glauben ändert (den Islam verlässt), so tötet ihn.

Muslim überliefert von ʿUbāda ibn aṣ-Ṣāmit, der berichtet: Es sprach der Gesandte Allahs (s):

«خُذُوا عَنِّي، خُذُوا عَنِّي، قَدْ جَعَلَ اللهُ لَهُنَّ سَبِيلًا، الْبِكْرُ بِالْبِكْرِ جَلْدُ مِائَةٍ وَنَفْيُ سَنَةٍ، وَالثَّيِّبُ بِالثَّيِّبِ جَلْدُ مِائَةٍ، وَالرَّجْمُ»

Empfangt von mir (diese Offenbarung), empfangt von mir (diese Offenbarung). Allah gibt denjenigen Frauen (unverheiratete Frauen, die Unzucht begangen haben) einen Ausweg. Wenn ein unverheirateter Mann Unzucht mit einer unverheirateten Frau begeht, sollen sie einhundert Peitschenhiebe erhalten und für ein Jahr verbannt werden. Wenn sie (Unzucht begangen haben, während sie) verheiratet waren, sollen sie einhundert Peitschenhiebe erhalten und zu Tode gesteinigt werden.

At-Tirmiḏī überliefert in seinen „Sunan“ über Abū Ṣāliḥ von Muʿāwiya, der sagte: Es sprach der Gesandte Allahs (s):

«مَنْ شَرِبَ الخَمْرَ فَاجْلِدُوهُ...»

Wer auch immer Berauschendes trinkt, so peitscht ihn aus…

Dies sind Belege in zusammengefasster, gebündelter Formulierung (muğmal), die zur Durchführung der ḥudūd und zum Vollzug der Strafen verpflichten („peitscht aus“, „schneidet ab“, „tötet“, „einhundert Peitschenhiebe und zu Tode steinigen“ [...]), aber sie konkretisieren nicht, wer die Strafe vollziehen soll und wie sie vollzogen werden sollte. Allgemeine Beweise, wie es in den islamischen Rechtsgrundlagen (uūl) erwähnt wird, erfordern eine Erläuterung bzw. Konkretisierung (bayān). Und ihre Einhaltung muss gemäß dieser Erläuterung (Konkretisierung) erfolgen. In seinen edlen Hadithen hat der Gesandte (s) diese allgemein gehaltenen Aussagen erläutert. Auch der Konsens der Gefährten des Propheten (möge Allah mit ihnen zufrieden sein) in der Epoche der rechtgeleiteten Kalifen hat sie erläutert. So wurde in deutlicher Weise dargelegt, dass die Strafen durch den Herrscher ausgeführt werden müssen. Ebenso wurde die Art und Weise der Durchführung in den islamrechtlichen Texten in klarer Form erklärt. Zu diesen erläuternden Texten für die allgemein gehaltenen zählen:

  1. Der Erhabene sagt:

﴿وَأَنِ احْكُمْ بَيْنَهُمْ بِمَا أَنْزَلَ اللَّهُ وَلَا تَتَّبِعْ أَهْوَاءَهُمْ وَاحْذَرْهُمْ أَنْ يَفْتِنُوكَ عَنْ بَعْضِ مَا أَنْزَلَ اللَّهُ إِلَيْكَ فَإِنْ تَوَلَّوْا فَاعْلَمْ أَنَّمَا يُرِيدُ اللَّهُ أَنْ يُصِيبَهُمْ بِبَعْضِ ذُنُوبِهِمْ وَإِنَّ كَثِيرًا مِنَ النَّاسِ لَفَاسِقُونَ﴾

Und richte unter ihnen nach dem, was Allah herabgesandt hat; und folge nicht ihren Neigungen. Und sei vor ihnen auf der Hut, dass sie dich nicht bedrängen und von einem Teil dessen abbringen, was Allah zu dir herabgesandt hat. Wenden sie sich jedoch ab, so wisse, dass Allah sie für etliche ihrer Sünden zu treffen gedenkt. Und wahrlich, viele der Menschen sind Frevler. (5:49)

Dieser edle Vers und zahlreiche weitere Verse zu dieser Thematik weisen darauf hin, dass der Gesandte (s) dazu bestimmt war, die Gesetze auszuführen. Die bezüglich der Herrschaft an den Gesandten (s) gerichtete Ansprache ist eine Ansprache an jeden Herrscher, der nach ihm kommt und nach dem Islam regiert. Dies gemäß dem islamischen Rechtsprinzip, das besagt, dass die Ansprache an den Gesandten (s) eine Ansprache an seine Umma ist, die in derselben Form (ʿalā wağhih) ergeht. Wenn sie das Thema Herrschaft betrifft, so ist sie an die nach ihm folgenden Kalifen gerichtet (die in ihrer Eigenschaft als Herrscher gleich dem Propheten für die Anwendung des gesamten Islam zuständig sind). Sie gilt allgemein für alle Kalifen, solange kein weiterer Spezifizierungsbeleg (dalīl taḥṣī) in den Offenbarungstexten existiert. Dieser existiert hier aber nicht. Folglich ist derjenige, der die Gesetze ausführt, (je)der Herrscher, der nach dem Islam regiert.

b) Es gibt Überlieferungen vom Gesandten (s), die aufzeigen, dass die schuldige Person, die bestraft werden sollte, zum Gesandten Allahs (s) gebracht wurde, damit er die Strafe über sie vollstreckt. Muslim berichtet von Anas ibn Mālik:

«أَنَّ النَّبِيَّ صلى الله عليه وسلم أُتِيَ بِرَجُلٍ قَدْ شَرِبَ الْخَمْرَ، فَجَلَدَهُ بِجَرِيدَتَيْنِ نَحْوَ أَرْبَعِينَ، قَالَ: وَفَعَلَهُ أَبُو بَكْرٍ، فَلَمَّا كَانَ عُمَرُ اسْتَشَارَ النَّاسَ، فَقَالَ عَبْدُ الرَّحْمَنِ: أَخَفَّ الْحُدُودِ ثَمَانِينَ، فَأَمَرَ بِهِ عُمَرُ»

Eine Person, die Berauschendes getrunken hatte, wurde zum Propheten (s)gebracht. Sie bekam 40 Peitschenhiebe mit zwei Peitschen. Abū Bakr tat es ebenso. Als ʿUmar das Kalifat übertragen wurde, zog er die Menschen zu Rate. ʿAbd ar-Ramān sprach: "Die mildeste der add-Strafen sind 80 (Peitschenhiebe)." Und ʿUmar wandte dieses Strafmaß an.

Nach den Gelehrten unter den Gefährten des Gesandten Allahs (s) und anderen ist demgemäß zu handeln. Al-Baihaqī berichtet von Abū Huraira und Zaid ibn Ḫālid:

«أن رَجُلًا ذَكَرَ أَنَّ ابْنَهُ زَنَا بِامْرَأَةِ رَجُلٍ، فَقَالَ رَسُولُ اللَّهِ : «لَأَقْضِيَنَّ بَيْنَكُمَا بِكِتَابِ اللَّهِ»، فَجَلَدَ ابْنَهُ مِائَةً وَغَرَّبَهُ عَامًا، وَأَمَرَ أُنَيْسًا أَنْ يَغْدُوَ عَلَى امْرَأَةِ الْآخَرِ، فَإِنِ اعْتَرَفَتْ رَجَمَهَا، فَاعْتَرَفَتْ، فَرَجَمَهَا»

Ein Mann erwähnte, dass sein Sohn Unzucht mit der Frau eines anderen Mannes begangen habe. Da sprach der Gesandte Allahs (s): "Ich werde über euch mit dem Buche Allahs richten.“ Er ließ dessen Sohn mit hundert Hieben auspeitschen und verbannte ihn für ein Jahr. Auch befahl er Unais, die Frau des anderen Mannes zu fragen. Wenn sie es zugibt, soll sie gesteinigt werden. Sie gab es zu und er ließ sie steinigen. Ebenso berichtet al-Baihaqī in seinem Werk "as-Sunan a-aġīr" von Abu az-Zubair und dieser von Ğābir,

«أَنَّ رَجُلًا، زَنَا بِامْرَأَةٍ، فَلَمْ يُعْلَمْ بِإِحْصَانِهِ، فَجُلِدَ، ثُمَّ عُلِمَ بِإِحْصَانِهِ، فَرُجِمَ»

dass ein Mann mit einer Frau Unzucht beging. Es war nicht bekannt, dass er verheiratet war. So wurde er ausgepeitscht. Als dann bekannt wurde, dass er verheiratet war, wurde er zu Tode gesteinigt. Auch berichtet an-Nasāʾī einen ähnlichen Hadith. Abū Dāwūd berichtet in seinen "Sunan" von Ṣafwān ibn Umaiya, der sagte:

كُنْتُ نَائِمًا فِي الْمَسْجِدِ عَلَيَّ خَمِيصَةٌ لِي ثَمَنُ ثَلَاثِينَ دِرْهَمًا، فَجَاءَ رَجُلٌ فَاخْتَلَسَهَا مِنِّي، فَأُخِذَ الرَّجُلُ، فَأُتِيَ بِهِ رَسُولُ اللَّهِ ، فَأَمَرَ بِهِ لِيُقْطَعَ، قَالَ: فَأَتَيْتُهُ، فَقُلْتُ: أَتَقْطَعُهُ مِنْ أَجْلِ ثَلَاثِينَ دِرْهَمًا، أَنَا أَبِيعُهُ وَأُنْسِئُهُ ثَمَنَهَا؟ قَالَ: «فَهَلَّا كَانَ هَذَا قَبْلَ أَنْ تَأْتِيَنِي بِهِ»

Ich schlief in der Moschee, bedeckt mit einem bestickten Mantel im Wert von 30 Dirham. Ein Mann kam und entriss ihn mir. Der Mann wurde ergriffen und zum Gesandten Allahs (s) gebracht. Er veranlasste, dass seine Hand abgehackt werden sollte. Ich kam zu ihm und sagte: „Lässt du seine Hand für 30 Dirham abhacken? Ich verkaufe ihm den Mantel und leihe ihm den Kaufbetrag.“ Er sagte: „Hättest du es doch bloß so gemacht, bevor du ihn zu mir brachtest!“ Und im Bericht bei ad-Dāraquṭnī von ʿAmr ibn Šuʿaib von seinem Vater sprach der Gesandte Allahs (s):

«اشْفَعُوا مَا لَمْ يَتَّصِلْ إِلَى الْوَالِي، فَإِذَا أُوصِلَ إِلَى الْوَالِي فَعَفَا فَلَا عَفَا اللَّهُ عَنْهُ، ثُمَّ أَمَرَ بِقَطْعِهِ مِنَ الْمِفْصَلِ»

Vergebt, solange es den Statthalter nicht erreicht hat. Wenn es vor den Statthalter gebracht wird und er vergibt, so soll Allah ihm nicht vergeben!“ Dann befahl er die Amputation vom Handgelenk.

c) Es gab Fälle im Zeitalter der rechtgeleiteten Kalifen, in denen der Straftäter, für den eine add-Strafe gilt, zum Kalifen oder seinem Stellvertreter gebracht wurde, um die add-Strafe an ihm zu vollziehen. Zu diesen Fällen gehören:

Abū Dāwūd aṭ-Ṭayālisī berichtet in seinem „Musnad“ von Ḥu

ain Abū Sāsān ar-Raqāšī, der sagte:

حَضَرْتُ عُثْمَانَ بْنَ عَفَّانَ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُ وَأُتِيَ بِالْوَلِيدِ بْنِ عُقْبَةَ قَدْ شَرِبَ الْخَمْرَ وَشَهِدَ عَلَيْهِ حُمْرَانُ بْنُ أَبَانَ وَرَجُلٌ آخَرُ فَقَالَ عُثْمَانُ لِعَلِيٍّ: «أَقِمْ عَلَيْهِ الْحَدَّ… »

Ich war anwesend bei ʿUmān ibn ʿAffān (r). Al Walīd ibn ʿUqba wurde vorgeführt, nachdem er Berauschendes getrunken hatte. umrān ibn Abān und ein weiterer Mann bezeugten es. Da sagte ʿUmān zu ʿAli: „Vollziehe die add-Strafe über ihn […].“ Auch berichtet Aḥmad in seinem „Musnad“ von ʿAbdullāh ibn Qais („Abū Mūsā al-Ašʿarī“),

«أن رسول الله بَعَثَهُ عَلَى الْيَمَنِ، ثُمَّ أَتْبَعَهُ مُعَاذَ بْنَ جَبَلٍ، فَلَمَّا قَدِمَ عَلَيْهِ قَالَ: انْزِلْ وَأَلْقَى لَهُ وِسَادَةً، فَإِذَا رَجُلٌ عِنْدَهُ مُوثَقٌ قَالَ: مَا هَذَا؟ قَالَ: كَانَ يَهُودِيًّا فَأَسْلَمَ، ثُمَّ رَاجَعَ دِينَهُ دِينَ السَّوْءِ فَتَهَوَّدَ. قَالَ: لَا أَجْلِسُ حَتَّى يُقْتَلَ قَضَاءُ اللهِ وَرَسُولِهِ ثَلَاثَ مِرَارٍ، فَأَمَرَ بِهِ فَقُتِلَ»

dass der Gesandte Allahs (s) ihn in den Jemen entsandte, daraufhin schickte er Muʿāḏ ibn Ğabal hinterher. Als dieser ankam, sagte ihm Abū Mūsa, er solle absteigen und gab ihm ein Kissen um sich hinzusetzen. Ein gefesselter Mann war bei ihm. Muʿāḏ fragte: „Was ist mit ihm?“ Er antwortete: „Er war ein Jude, dann wurde er Muslim, danach kehrte er zu seinem Glauben, dem Glauben der Schlechtigkeit, zurück und wurde wieder Jude.“ Da sagte Muʿāḏ: „Ich werde mich nicht eher setzen, bis er getötet wird; das ist das Urteil Allahs und Seines Gesandten.“ Er wiederholte es dreimal. Er (Abū Mūsā) befahl, ihn zu töten, und er wurde getötet.

Abū Bakr bekämpfte die Apostaten, als sie die zakāt verweigerten. Ibn Ḥibbān berichtet in seinem „aī“ von Abū Huraira, der sagte:

«لَمَّا تُوُفِّيَ رَسُولُ اللَّهِ وَاسْتُخْلِفَ أَبُو بَكْرٍ رضي الله تعالى عَنْهُ وَكَفَرَ مَنْ كَفَرَ مِنَ الْعَرَبِ، قاتلهم أبو بكر وقَالَ: وَاللَّهِ لَأُقَاتِلَنَّ مَنْ فَرَّقَ بَيْنَ الصَّلَاةِ وَالزَّكَاةِ فَإِنَّ الزَّكَاةَ حَقُّ الْمَالِ وَاللَّهِ لَوْ مَنَعُونِي عِقَالًا كَانُوا يُؤَدُّونَهُ إِلَى رَسُولِ اللَّهِ لَقَاتَلْتُهُمْ عَلَى مَنْعِهِ»

Als der Gesandte Allahs (s) starb, Abū Bakr nach ihm die Herrschaft übernahm und einige Araber zum Unglauben zurückkehrten, bekämpfte sie Abū Bakr und sprach: „Ich werde jeden bekämpfen, der zwischen dem Gebet und der zakāt unterscheidet. Die zakāt ist der pflichtmäßige Anteil vom Vermögen. Bei Allah, wenn sie mir auch nur ein Halfter verwehren, das sie dem Gesandten Allahs (s) zu entrichten pflegten, so werde ich sie für dessen Verwehrung bekämpfen.“

Daraus ergibt sich folgende Schlussfolgerung: Genauso wie das Spezifische (ā) das Allgemeingültige (ʿām) festlegt (und die Allgemeingültigkeit aufhebt) und das näher Bestimmte (muqaiyad) das Unbestimmte (mulaq) festlegt (und die Unbestimmtheit aufhebt), legt gemäß den Regeln der Rechtsgrundlagen (uūl) auch das Erläuternde (mubaiyan) das zusammengefasst Erwähnte (muğmal) fest (und hebt die Bündelung auf). Also ist derjenige, der die udūd-Strafen vollzieht, der Herrscher, der mit dem Islam regiert, d. h. der Imam. Das ist ein feststehender Sachverhalt, der im Einklang mit den Handlungen des Gesandten Allahs (s) steht und dem die Rechtgeleiteten Kalifen gefolgt sind, wie wir es zuvor dargelegt haben. Diese Angelegenheit war zu Zeiten des Islamischen Kalifats wohlbekannt. Auch sind Zitate von geschätzten Gelehrten hierzu vorhanden:

Ibn Taimīya: Allah (t) hat sich an die Gläubigen mit Strafen und Rechten in einer uneingeschränkten Ansprache gewendet, in dem Er z. B. sagte:

﴿وَالسَّارِقُ وَالسَّارِقَةُ فَاقْطَعُوا أَيْدِيَهُمَا﴾

Dem Dieb und der Diebin schneidet ihr die Hände ab […] (5: 38)

Jedoch wusste Er, dass diejenigen, an die sich diese Handlungsanweisung richtet, auch in der Lage sein müssen, sie zu vollziehen. Für die Unvermögenden kann sie nicht verpflichtend sein. Das Vermögen ist die Herrschaft. Deshalb ist der Vollzug der add-Strafen die Pflicht der Herrscher und ihrer Stellvertreter.

Imam ʿAlāʾ ad-Dīn al-Kāsānī: Die Bedingung für die Erlaubnis zur Durchführung der udūd […] ist das Imamat (Kalifat).

Al-Qurṭubī: Es besteht keine Uneinigkeit darüber, dass die Adressaten dieser Angelegenheit - der udūd - der Imam und seine Stellvertreter sind.

Imam aš-Šāfiʿī: Niemand darf eine Strafe über freie Menschen vollziehen außer dem Imam und jenem, den er bevollmächtigt hat.

Ibn Qudāma: Es ist niemandem erlaubt, Strafen zu vollziehen, außer mit dem Imam oder seinem Stellvertreter.

3. Im Falle, dass kein Herrscher existiert, der nach dem Gesetz Allahs richtet, wird es für alle Muslime zur Pflicht, aufrichtig und unablässig für die Aufstellung des Herrschers, der nach dem Islam richtet, zu arbeiten. Diese unabdingbare Pflicht (far

) geht aus zahlreichen Texten im Koran, in der Sunna und ebenso aus dem Konsens der Gefährten (iğmāʿ a-ṣaḥāba) klar hervor.

Hinsichtlich des Koran sagt Allah (t), in dem er sich an den Gesandten (s) wendet, Folgendes:

﴿فَاحْكُمْ بَيْنَهُمْ بِمَا أَنْزَلَ اللَّهُ وَلَا تَتَّبِعْ أَهْوَاءَهُمْ عَمَّا جَاءَكَ مِنَ الْحَقِّ﴾

So richte zwischen ihnen nach dem, was Allah herabgesandt hat, und folge nicht ihren Neigungen entgegen dem, was an Wahrheit zu dir gekommen ist. (5:48)

Auch sagt Er:

﴿وَأَنِ احْكُم بَيْنَهُم بِمَا أَنزَلَ اللَّهُ وَلَا تَتَّبِعْ أَهْوَاءَهُمْ وَاحْذَرْهُمْ أَن يَفْتِنُوكَ عَن بَعْضِ مَا أَنزَلَ اللَّهُ إِلَيْكَ ۖ﴾

Und richte unter ihnen nach dem, was Allah herabgesandt hat; und folge nicht ihren Neigungen. Und sei vor ihnen auf der Hut, dass sie dich nicht bedrängen und von einem Teil dessen abbringen, was Allah zu dir herabgesandt hat. (5:49)

Die Ansprache an den Gesandten (s), unter ihnen nach dem zu richten, was Allah herabgesandt hat, ist eine Ansprache an seine (s) Umma, und die sich aus ihrem Sinngehalt (mafhūm) ergebende Schlussfolgerung ist, dass die Muslime einen Herrscher nach dem Gesandten Allahs (s) aufstellen müssen, der unter ihnen nach dem richtet, was Allah herabgesandt hat. Auch hat die Befehlsform in der Ansprache einen apodiktischen (d. h. zwingenden) Charakter, denn das Thema der Ansprache stellt eine Pflicht (far

) dar. Und dies ist gemäß den Regeln der Rechtsgrundlagen (uūl) ein Indiz (qarīna) für den Pflichtcharakter (der sich aus der Ansprache ergebenden Anweisung über die Aufstellung eines Herrschers). Der Herrscher, der unter den Muslimen nach dem Gesandten Allahs (s) nach dem richtet, was Allah herabgesandt hat, ist der Kalif. Das Regierungssystem ist demzufolge das System des Kalifats.

Darüber hinaus ist die Einführung der Strafen und aller anderer Gesetze verpflichtend, und dies kann ohne den Herrscher nicht durchgeführt werden. Hier gilt das islamische Rechtsprinzip: Was zu Erfüllung einer Pflicht unerlässlich ist, ist ebenfalls verpflichtend. Das bedeutet, dass die Aufstellung des Herrschers, der das islamische Recht anwendet gleichermaßen eine Pflicht verkörpert. Und der Herrscher von diesem Aspekt her ist der Kalif. Folglich ist das Regierungssystem im Islam das System des Kalifats.

Was die Sunna anlangt, so wird von Nāfiʿ berichtet, der sagte: ʿAbdullāh ibn ʿUmar sprach zu mir: „Ich hörte den Gesandten Allahs (s) sagen:

«من خلع يداً من طاعة لقي الله يوم القيامة لا حجة له، ومن مات وليس في عنقه بيعة مات ميتة جاهلية»

Wer eine Hand aus dem Gehorsam zieht, der trifft auf Allah am Tage der Auferstehung ohne eine Rechtfertigung für sich zu haben, und wer stirbt und in seinem Nacken keine baiʿa (Treueeid) trägt, der stirbt einen Tod der ğāhilīya.“ (Bei Muslim tradiert)

Der Prophet (s) machte es zur Pflicht, dass jeder Muslim „im Nacken“ eine baiʿa – d. h. einen Treueeid – trägt (mit anderen Worten soll jeder Muslim im Schutz und im Bann einer baiʿa stehen). Er beschrieb denjenigen, der stirbt, ohne „im Nacken“ diesen Treueeid zu tragen, als jemanden, der einen Tod der ğāhilīya – d.  h. der vorislamischen Zeit des Heidentums und der Unwissenheit – stirbt. Nach dem Gesandten Allahs (s) wird die baiʿa ausschließlich dem Kalifen geleistet. Der Hadith erhebt es also zur Pflicht, dass „im Nacken“ jedes Muslims eine baiʿa existiert. Anders ausgedrückt muss ein Kalif existieren, der mit seiner Existenz „im Nacken“ jedes Muslims eine baiʿa verdient. Muslim berichtet von al-Aʿrağ und dieser von Abū Huraira, dass der Prophet (s) sprach:

«إنما الإمام جُنة يُقاتَل من ورائه ويُتقى به»

Der Imam ist ein Schirm; man kämpft hinter ihm und schützt sich durch ihn. Auch tradiert Muslim von Abū Ḥāzim, der sagte: Ich begleitete Abū Huraira fünf Jahre lang und hörte ihn vom Propheten (s) berichten, der sprach:

«كانت بنو إسرائيل تسوسهم الأنبياء، كلما هلك نبي خلفه نبي، وإنه لا نبي بعدي، وستكون خلفاء فتكثر، قالوا فما تأمرنا؟ قال: فُوا ببيعة الأول فالأول، وأعطوهم حقهم، فإن الله سائلهم عما استرعاهم»

Das Volk Israel wurde von Propheten betreut. Immer wenn ein Prophet starb, folgte ihm ein anderer. Nach mir wird aber kein Prophet mehr sein. Es werden jedoch Kalifen kommen, und deren Zahl wird groß sein.“ Man fragte ihn: „Und was befiehlst du uns?“ Er antwortete: „Erfüllt die baiʿa des jeweils Ersteren und gebt ihnen ihr Recht, denn Allah wird sie über das ausfragen, was Er ihnen in ihre Obhut gelegt hat.“

In diesen Hadithen wird der Kalif als „Schirm“ (ğunna), d. h. als ein Schutz, beschrieben. Die Beschreibung des Kalifen als Schirm impliziert das Lob für die Anwesenheit eines Imams, somit handelt es sich um eine Aufforderung (alab). Setzt Allah (t) oder Sein Gesandter (s) uns nämlich über etwas in Kenntnis, was einen Tadel enthält, so wird es als eine Unterlassungsaufforderung verstanden bzw. als Aufforderung, sich dessen zu enthalten. Ähnlich ist es, wenn der Text Lob für eine Handlung enthält. Dies wird als eine Handlungsaufforderung verstanden bzw. als Aufforderung, diese Handlung zu vollziehen. Wenn sich aus dem Vollzug der anbefohlenen Handlung die Implementierung des göttlichen Rechts ergibt und aus deren Vernachlässigung dessen Verlust, so ist die Aufforderung von apodiktischem Charakter.

Diese Hadithe informieren uns ebenfalls darüber, dass diejenigen, die sich um die Angelegenheiten der Muslime kümmern, die Kalifen sind, was auf den Befehl hindeutet, sie einsetzen zu müssen. Darüber hinaus befahl der Gesandte Allahs (s) den Muslimen, den Kalifen Gehorsam zu leisten und diejenigen zu bekämpfen, die ihnen ihre Herrschaft streitig machen. Dies bedeutet implizit den Befehl, einen Kalifen aufzustellen und sein Kalifat zu schützen, da man denjenigen bekämpfen soll, der ihm seine Herrschaft streitig macht.

Muslim berichtet, dass der Gesandte Allahs (s) sprach:

«ومن بايع إماماً فأعطاه صفقة يده، وثمره قلبه، فليطعه إن استطاع. فإن جاء آخر ينازعه، فاضربوا عنق الآخر»

Wer einem Imam die baiʿa leistet, ihm seinen Handschlag und die Frucht seines Herzens gibt, der soll ihm gehorchen, so er dazu im Stande ist. Wenn ein anderer kommt und es ihm streitig macht, so schlagt dem anderen den Kopf ab

So ist der Befehl, dem Imam zu gehorchen, ein Befehl, ihn zu ernennen. Des Weiteren ist der Befehl, diejeingen zu bekämpfen, die ihm seine Macht streitig machen, ein apodiktisches Indiz dafür, die Existenz eines einzigen Kalifen aufrechtzuerhalten.

Was den Konsens der Prophetengefährten (iğmāʿ a-aāba) betrifft, so waren sich alle Gefährten über die Notwendigkeit einig, einen Nachfolger (d. h. Kalifen) für den Propheten (s) nach dessen Tod aufzustellen. Sie waren sich auch darüber einig, einen Nachfolger für Abū Bakr, dann für ʿUmar und schließlich für ʿUṯmān zu ernennen, nachdem diese gestorben waren.

Was die Sicherheit des Gefährten-Konsenses zur Aufstellung eines Kalifen zusätzlich untermauert, ist die Tatsache, dass die aāba die Bestattung des Gesandten Allahs (s) nach dessen Tod verzögerten und sich mit der Aufstellung eines Kalifen beschäftigten, obwohl die Bestattung eines Toten eine Pflicht darstellt. Von den Gefährten aber - die sich eigentlich um die Bestattung bzw. Beerdigung des Propheten kümmern mussten - war ein Teil damit beschäftigt, einen Kalifen aufzustellen, statt den Propheten zu begraben. Der andere Teil von ihnen duldete dies und beteiligte sich an der Verzögerung des Begräbnisses zwei ganze Nächte lang, obwohl er im Stande war, dies anzuprangern oder selbst den Propheten (s) zu begraben. So verstarb der Gesandte Allahs (s) am Montagvormittag. Er blieb bis in die Nacht auf Dienstag und den Dienstag tagsüber aufgebahrt, ohne begraben zu werden. Währenddessen wurde Abū Bakr (r) die baiʿa geleistet. Danach wurde der Prophet (s) mitten in der Nacht – der Nacht auf Mittwoch – begraben. Das bedeutet, dass die Beerdigung des Propheten (s) zwei Nächte lang verzögert wurde, wobei Abū Bakr die baiʿa vor dessen Beerdigung geleistet wurde. Somit ist der Konsens der Prophetengefährten (iğmāʿ a-aāba) darüber erfolgt, dass die Beschäftigung mit der Aufstellung eines Kalifen dem Begraben eines Toten vorzuziehen ist. Dies kann aber nur dann legitim sein, wenn die Aufstellung eines Kalifen eine höhere Pflicht darstellt als das Bestatten eines Toten.

Außerdem sind alle Gefährten des Propheten Zeit ihres Lebens darin übereingekommen, einen Kalifen verpflichtend aufzustellen. Obwohl sie über die jeweilige Person, die zum Kalifen gewählt werden soll, uneins waren, so waren sie niemals über die Tatsache uneinig, dass ein Kalif aufgestellt werden muss – weder nach dem Tode des Gesandten Allahs (s) noch nach dem Tode irgendeines der rechtgeleiteten Kalifen. Der Konsens der Prophetengefährten (iğmāʿ a-aāba) stellt somit einen klaren und starken Beweis für die Pflicht dar, einen Kalifen aufzustellen.

Aufgrund dessen ist es die Pflicht der Muslime, wenn es keinen Herrscher – d. h. Kalifen – gibt, der nach dem Islam regiert, sich nach Kräften für seine Realisierung einzusetzen.

Die Existenz des Kalifen ist eine Pflicht – und was für eine! Denn er ist es, der die vom Herrn der Welten verpflichtend erlassenen udūd-Strafen durchführt. Und es gilt das Rechtsprinzip: Was zur Erfüllung einer Pflicht unerlässlich ist, wird ebenfalls zur Pflicht. Insbesondere, da die Durchführung der udūd eine gewaltige Pflicht verkörpert, durch die die Rechtschaffenheit und Lauterkeit der Umma gewährleistet wird. So berichtet ibn Māğa in seinen „Sunan“ von Abū Huraira, der sagte: Es sprach der Gesandte Allahs:

«حَدٌّ يُعْمَلُ بِهِ فِي الْأَرْضِ، خَيْرٌ لِأَهْلِ الْأَرْضِ مِنْ أَنْ يُمْطَرُوا أَرْبَعِينَ صَبَاحًا»

Ein add, den man auf Erden durchführt, ist besser für die Erdbewohner, als wenn ihnen morgens vierzig Tage lang Regen beschert wird.

Schließlich möchte ich die Muslime in den Kampfgebieten, in denen weder eine stabile Regierung noch ein Staat vorhanden sind, auf die Pflicht aufmerksam machen, die Probleme unter den Muslimen einvernehmlich zu lösen und es nicht zuzulassen, dass sich diese Probleme zwischen den Menschen verschlimmern. Vielmehr soll man sie im Einvernehmen lösen, indem Gelehrte, Vernunft bedachte Menschen und Personen von Autorität sich erheben, um zwischen den Menschen Frieden zu stiften, ihre Probleme zu lösen, die Bedürfnisse der Armen unter ihnen zu stillen und den Unterdrückten dabei zu helfen, ihr Recht von den Unterdrückern zurückzubekommen. Dies aufgrund der Allgemeingültigkeit der Texte (ʿumūm), die dazu und zum Friedenstiften unter den Menschen aufrufen. Diese Texte sind nicht mit dem Vorhandensein eines Herrschers spezifiziert worden. Ebenso sind uneingeschränkt formulierte Texte (mulaq) mit der Aufforderung zum Friedenstiften ergangen, die nicht an die Existenz des Herrschers geknüpft worden sind. Zu diesen Texten zählen:

﴿لَا خَيْرَ فِي كَثِيرٍ مِنْ نَجْوَاهُمْ إِلَّا مَنْ أَمَرَ بِصَدَقَةٍ أَوْ مَعْرُوفٍ أَوْ إِصْلَاحٍ بَيْنَ النَّاسِ وَمَنْ يَفْعَلْ ذَلِكَ ابْتِغَاءَ مَرْضَاتِ اللَّهِ فَسَوْفَ نُؤْتِيهِ أَجْرًا عَظِيمًا﴾

Nichts Gutes steckt in vielen ihrer heimlichen Besprechungen, es sei denn in solchen, die zur Mildtätigkeit oder zur Güte oder zum Friedenstiften unter den Menschen ermahnen. Und wer das im Trachten nach Allahs Wohlgefallen tut, dem werden Wir einen großen Lohn bescheren. (4:114)

﴿وَإِنِ امْرَأَةٌ خَافَتْ مِنْ بَعْلِهَا نُشُوزًا أَوْ إِعْرَاضًا فَلَا جُنَاحَ عَلَيْهِمَا أَنْ يُصْلِحَا بَيْنَهُمَا صُلْحًا وَالصُّلْحُ خَيْرٌ وَأُحْضِرَتِ الْأَنْفُسُ الشُّحَّ وَإِنْ تُحْسِنُوا وَتَتَّقُوا فَإِنَّ اللَّهَ كَانَ بِمَا تَعْمَلُونَ خَبِيرًا﴾

Und wenn eine Frau von ihrem Ehemann Herablassung oder Abwendung fürchtet, so soll es keine Sünde für beide sein, wenn sie sich auf geziemende Art miteinander versöhnen; denn die Versöhnung ist besser. Und die Menschen sind auf Habsucht eingestellt. Tut ihr jedoch Gutes und seid gottesfürchtig, so ist Allah eures Tuns kundig. (4:128)

﴿إِنَّمَا الْمُؤْمِنُونَ إِخْوَةٌ فَأَصْلِحُوا بَيْنَ أَخَوَيْكُمْ وَاتَّقُوا اللَّهَ لَعَلَّكُمْ تُرْحَمُونَ﴾

Wahrlich, die Gläubigen sind Brüder. So stiftet Frieden zwischen euren Brüdern und fürchtet Allah, auf dass euch Barmherzigkeit erwiesen werde. (49: 10)

﴿وَجَزَاءُ سَيِّئَةٍ سَيِّئَةٌ مِثْلُهَا فَمَنْ عَفَا وَأَصْلَحَ فَأَجْرُهُ عَلَى اللَّهِ إِنَّهُ لَا يُحِبُّ الظَّالِمِينَ﴾

Die Vergeltung für eine Übeltat soll ein Übel gleichen Ausmaßes sein; dessen Lohn aber, der vergibt und Besserung bewirkt, ruht sicher bei Allah. Wahrlich, Er liebt die Ungerechten nicht. (42:40) Und Aḥmad berichtet in seinem „Musnad“ von Um ad-Dardāʾ und diese von Abū ad- Dardāʾ, der sagte: Es sprach der Gesandte Allahs (s):

«أَلَا أُخْبِرُكُمْ بِأَفْضَلَ مِنْ دَرَجَةِ الصَّلَاةِ، وَالصِّيَامِ، وَالصَّدَقَةِ؟ قَالُوا: بَلَى قَالَ: إِصْلَاحُ ذَاتِ الْبَيْنِ قَالَ: وَفَسَادُ ذَاتِ الْبَيْنِ هِيَ الْحَالِقَةُ»

Soll ich euch nicht von etwas Vorzüglicherem als Gebet, Fasten und Almosen berichten?“ Die Leute antworteten: „Doch!“ Er sagte: „Das Friedenstiften zwischen den Menschen. Denn die Zwietracht unter ihnen ist das Verderben!“ Der Hadith wird auch bei Abū Dāwūd in seinem Werk „as-Sunan“ in voller Kette über Um ad-Dardāʾ von Abū ad-Dardāʾ tradiert. Ibn Ḥibbān erklärte ihn für richtig. Dort erging er in folgendem Wortlaut: Es sprach der Gesandte Allahs (s):

«أَلَا أُخْبِرُكُمْ، بِأَفْضَلَ مِنْ دَرَجَةِ الصِّيَامِ، وَالْقِيَامِ؟، قَالُوا: بَلَى يَا رَسُولَ اللَّهِ، قَالَ: إِصْلَاحُ ذَاتِ الْبَيْنِ، وَفَسَادُ ذَاتِ الْبَيْنِ هِيَ الْحَالِقَةُ»

Soll ich euch nicht von etwas Vorzüglicherem als das Fasten und das Gebet in der Nacht berichten?“ Die Leute antworteten: „Doch, o Gesandter Allahs!“ Er sagte: „Das Friedenstiften zwischen den Menschen. Denn die Zwietracht unter ihnen ist das Verderben!“

Demzufolge sollte die Problemlösung in Konfliktregionen, wo es keinen Staat gibt, im Friedenstiften liegen. Jedoch unter der Bedingung, dass diese Friedensstiftung weder das Verbotene für statthaft erklärt noch das Statthafte für verboten. Dies gemäß den dazu ergangen islamrechtlichen Texten. Dazu zählen:

Der Bericht bei Abū Dāwūd in seinen „Sunan“ von Abū Huraira, der sagte: Es sprach der Gesandte Allahs (s):

«‏الصُّلْحُ جَائِزٌ بَيْنَ الْمُسْلِمِين. زَادَ أَحْمَدُ: إِلاَّ صُلْحًا أَحَلَّ حَرَامًا أَوْ حَرَّمَ حَلاَلاً‏.‏ وَزَادَ سُلَيْمَانُ بْنُ دَاوُدَ وَقَالَ رَسُولُ اللَّهِ ‏: ‏الْمُسْلِمُونَ عَلَى شُرُوطِهِمْ‏»

Die Versöhnung zwischen den Muslimen ist zulässig.“ In Aḥmads Überlieferung fügte der Prophet hinzu: „Außer einer Versöhnung, die etwas Verbotenes für statthaft oder etwas Statthaftes für verboten erklärt." Sulaimān ibn Dāwūd fügte hinzu: Der Gesandte Allahs (s) sagte: Die Muslime sind an ihre Bedingungen gebunden.

At-Tirmiḏī berichtet in seinen „Sunan“ in voller Kette von Kaṯīr ibn ʿAbdillāh ibn ʿAmr ibn ʿAuf al-Muzanī über seinen Vater und seinem Großvater, dass der Gesandte Allahs (s) sprach:

«الصُّلْحُ جَائِزٌ بَيْنَ المُسْلِمِينَ، إِلَّا صُلْحًا حَرَّمَ حَلَالًا، أَوْ أَحَلَّ حَرَامًا، وَالمُسْلِمُونَ عَلَى شُرُوطِهِمْ، إِلَّا شَرْطًا حَرَّمَ حَلَالًا، أَوْ أَحَلَّ حَرَامًا»

Die Versöhnung zwischen den Muslimen ist zulässig, außer einer Versöhnung, die etwas Statthaftes für verboten oder etwas Verbotenes für statthaft erklärt. Und die Muslime sind an ihre Bedingungen gebunden, außer einer Bedingung, die etwas Statthaftes für verboten oder etwas Verbotenes für statthaft erklärt. Dieser Hadith ist asan-aī. Auch ibn Ḥibbān tradiert diesen Hadith in seinem aī-Werk in folgendem Wortlaut: Es sprach der Gesandte Allahs (s):

«الصُّلْحُ جَائِزٌ بَيْنَ الْمُسْلِمِينَ إِلَّا صُلْحًا أَحَلَّ حَرَامًا أَوْ حَرَّمَ حَلَالًا»

Die Versöhnung unter den Muslimen ist zulässig, außer einer Versöhnung, die etwas Verbotenes für statthaft oder etwas Statthaftes für verboten erklärt.

Das Schlichten zwischen den Menschen ist also gefordert, ob ein Herrscher existiert oder nicht. Das ist der islamische Rechtsspruch, den ich in dieser Angelegenheit sehe. Doch Allah, der Erhabene, ist wissender und weiser.

Schlussfolgernd gilt:

1. Die „Grenzstrafen“ Allahs (udūd) werden durch den Herrscher implementiert, der mit dem Islam regiert. Dadurch wird die Sünde, welche die Strafe erforderlich gemacht hat, gesühnt. Das bedeutet, dass der Schuldige im Jenseits für die Sünde nicht mehr bestraft wird, für die er im Diesseits mit dem add bestraft wurde. So berichtet al-Buḫārī in seinem „aī“ von ʿUbāda ibn aṣ-Ṣāmit, der an der Schlacht von Badr teilnahm und einer der Stammesvertreter in der Nacht der baiʿa von ʿAqaba war, dass der Gesandte Allahs (s), als er sich inmitten einer Gruppe seiner Gefährten befand, sagte:

«بَايِعُونِي عَلَى أَنْ لاَ تُشْرِكُوا بِاللَّهِ شَيْئًا، وَلاَ تَسْرِقُوا، وَلاَ تَزْنُوا، وَلاَ تَقْتُلُوا أَوْلاَدَكُمْ، وَلاَ تَأْتُوا بِبُهْتَانٍ تَفْتَرُونَهُ بَيْنَ أَيْدِيكُمْ وَأَرْجُلِكُمْ، وَلاَ تَعْصُوا فِي مَعْرُوفٍ، فَمَنْ وَفَى مِنْكُمْ فَأَجْرُهُ عَلَى اللَّهِ، وَمَنْ أَصَابَ مِنْ ذَلِكَ شَيْئًا فَعُوقِبَ فِي الدُّنْيَا فَهُوَ كَفَّارَةٌ لَهُ، وَمَنْ أَصَابَ مِنْ ذَلِكَ شَيْئًا ثُمَّ سَتَرَهُ اللَّهُ فَهُوَ إِلَى اللَّهِ، إِنْ شَاءَ عَفَا عَنْهُ وَإِنْ شَاءَ عَاقَبَهُ. فَبَايَعْنَاهُ عَلَى ذَلِكَ»

Gebt mir den Treueschwur (baiʿa), dass ihr Allah nichts beigesellt, nicht stiehlt, keine Unzucht begeht, nicht eure Kinder tötet, keine verlogene Schändlichkeit zu euren Händen oder Beinen begeht und nicht ungehorsam seid bei einer Sache, die rechtens ist. Wer auch immer von euch dies erfüllt, wird von Allah den Lohn erhalten. Und wer etwas davon begeht und im Diesseits die Strafe dafür erhält, so ist es gesühnt. Und wer etwas davon begeht und Allah seine Sünde verborgen hält, so liegt es bei Allah. Wenn Er möchte, vergibt Er ihm, und wenn Er möchte, bestraft Er ihn. ʿUbāda ibn aṣ-Ṣāmit fügte hinzu: So schworen wir ihm darauf die Treue.

2. In Konfliktregionen, in denen weder ein Staat noch eine stabile Regierung existiert, sollte man nicht zulassen, dass Probleme sich verschlimmern. Sie sollten vielmehr durch Friedensstiftung gelöst werden, indem Leute mit Autorität, Gelehrte und Personen, die einflussreichen Respekt genießen, vermitteln und ehrlich und aufrichtig an einer Lösung arbeiten. Möge Allah, der Erhabene, ihr Beistand sein.

Das ist meiner überwiegenden Meinung nach die Antwort auf deine Frage in Bezug auf die Einführung der udūd-Strafen. Ich habe die islamrechtlichen Beweise dafür angeführt sowie den Beweisaspekt und dann den Rechtsspruch abgeleitet. Aber Allah (t) ist wissender und weiser.

Euer Bruder

ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta

30. Muḥarram 1435 n. H.

03.12.2013 n.Chr.

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Frage & Antwort: " Der Ausgang des britischen EU-Referendums "

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Antwort auf eine Frage

Der Ausgang des britischen EU-Referendums

Frage:

Das Referendum über den Verbleib oder Austritt Großbritanniens aus der EU fand am 23/06/2016 statt. Das Ergebnis fiel mit 52% zugunsten des Austritts aus. Darauffolgend hat der britische Premierminister David Cameron den Rücktritt seiner Regierung innerhalb von drei Monaten angekündigt. Kann man nun davon ausgehen, dass das Ergebnis gegenteilig zu dem war, was sich Cameron erhoffte?

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