Donnerstag, 17 Ramadan 1445 | 28/03/2024
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بسم الله الرحمن الرحيم

Im Namen Allahs des Erbarmungsvollen des Barmherzigen

Aus der Serie der Antworten von Scheich ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta, des amīrs von Hizb-ut-Tahrir,
auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite / Rubrik fiqhī.

 

Antwort auf eine Frage

Die Mondsichtung und die astronomische Berechnung

Gepriesen sei Allah, der Herr der Welten. Friede und Segen auf den Gesandten Allahs, auf seine Familie, seine Gefährten und alle, die sich ihm angeschlossen haben.

An alle Geschwister, die uns über unsere Seiten angeschrieben haben und nach der Neumondsichtung und der astronomischen Berechnung fragen...

As-salāmu ʿalaikum wa raḥmatullāhi wa barakātuh.

Ich habe eure Fragen bezüglich der Mondsichtung und der astronomischen Berechnung gelesen. Obwohl wir bereits zahlreiche Antworten zu dieser Frage herausgegeben haben, will ich sie dennoch zusätzlich erläutern und untermauern - in der Hoffnung, dass die Geschwister die Ausführung bedachtsam und gründlich studieren. Mit der Unterstützung Allahs sei also gesagt:

1. Liebe Geschwister! Die astronomische Berechnung berücksichtigen wir in dieser Frage nicht. Der Offenbarungstext zieht nämlich ausschließlich die Sichtung heran, also fasten wir und brechen das Fasten allein auf dieser Grundlage. Somit gilt: Wenn wir die Mondsichel am Abend des 29. Ramaḍān nicht sehen, vervollständigen wir die Zählung auf 30 Tage, selbst wenn die Mondsichel gemäß der astronomischen Berechnung vorhanden ist, aber Wolken oder Witterungsverhältnisse sie verdecken. Maßgeblich ist also die Sichtung, weil der Text die Sichtung heranzieht und nicht die astronomische Berechnung. Seht euch doch den folgenden Hadith des Gesandten (s) an, den al-Buḫārī in geschlossener Kette tradiert, darin heißt es: Ich hörte Abū Huraira (r) sagen:Es sprach der Prophet (s) - oder er sagte: Es sprach Abū al-Qāsim:

«صُومُوا لِرُؤْيَتِهِ وَأَفْطِرُوا لِرُؤْيَتِهِ فَإِنْ غُبِّيَ عَلَيْكُمْ فَأَكْمِلُوا عِدَّةَ شَعْبَانَ ثَلَاثِينَ»

Fastet zu seiner Sichtung und brecht das Fastet zu seiner Sichtung. Wenn er (der Sichelmond) sich euch verdeckt, so vollendet die Zählung des Šaʿbān auf dreißig. Auch berichtet Aḥmad in geschlossener Kette von Muḥammad ibn Ziyād, der sprach: Ich hörte Abū Huraira (r) sagen:Es sprach der Gesandte Allahs (s):

«لَا تَصُومُوا حَتَّى تَرَوْا الْهِلَالَ وَلَا تُفْطِرُوا حَتَّى تَرَوْا الْهِلَالَ، وَقَالَ: صُومُوا لِرُؤْيَتِهِ وَأَفْطِرُوا لِرُؤْيَتِهِ فَإِنْ غَبِيَ عَلَيْكُمْ فَعُدُّوا ثَلَاثِينَ»

Fastet nicht, bis ihr den Sichelmond seht, und brecht das Fasten nicht, bis ihr den Sichelmond seht. Auch sagte er (s): Fastet zu seiner Sichtung und brecht das Fasten zu seiner Sichtung. Wenn er sich euch verdeckt, so zählt auf dreißig. Sollten also beispielsweise Wolken die Mondsichel verdecken und die Muslime sie deshalb nicht sehen, obwohl sie gemäß astronomischer Berechnung hinter den Wolken tatsächlich vorhanden ist, so dürfen wir gemäß dem Hadith das Fasten nicht brechen, sondern müssen den dreißigsten Tag fasten, weil wir die Mondsichel nicht gesehen haben. Ich wiederhole, seht euch bitte genau die Hadith-Aussage an:

«فَإِنْ غُبِّيَ عَلَيْكُمْ فَأَكْمِلُوا عِدَّةَ شَعْبَانَ ثَلَاثِينَ»

Wenn er sich euch verdeckt, so vollendet die Zählung des Šaʿbān auf dreißig., obwohl die Mondsichel nach astronomischer Berechnung vorhanden ist.

2. Es ist uns bewusst, dass man mit der astronomischen Berechnung auf die Sekunde genau ermitteln kann, wann sich Mond und Sonne in Konjunktion befinden (Neumond), wann die erste Mondsichel (Neulicht) entsteht, wann diese verschwindet und wieviel Minuten sie nach Sonnenuntergang sichtbar bleibt. Der Offenbarungstext erwähnt jedoch nicht das astronomische Phänomen, sondern allein die Sichtung. Betrachten wir zum Vergleich die Gebetszeiten. Hier erwähnt der Text explizit das astronomische Phänomen und beschränkt sich nicht auf die Sichtung:

﴿أَقِمِ الصَّلَاةَ لِدُلُوكِ الشَّمْسِ﴾

Verrichte dein Gebet von der Neigung der Sonne an... (17:78)

«إِذَا زَالَتِ الشَّمْسُ فَصَلُّوا»

Wenn sich die Sonne zu neigen beginnt, dann betet! Das Gebet ist folglich vom Zeitpunkt abhängig. Hat man diesen auf irgendeine Weise ermittelt, kann man beten. Betrachtet man dabei die Sonne, um den Zeitpunkt festzustellen, an dem sie den Zenit überschreitet, oder betrachtet man - wie es einige Hadithe zu den Gebetszeiten erwähnen - den Schatten, um zu sehen, wann der Schatten gleich groß oder doppelt so groß ist wie der Gegenstand selbst - wenn man das tut und sich dessen vergewissert hat, ist das Gebet gültig. Auch wenn man das nicht tut, sondern den Zeitpunkt astronomisch berechnet und feststellt, dass die Sonnenneigung um diese oder jene Uhrzeit eintritt, man dann auf die Uhr schaut, ohne hinauszugehen, um den Sonnenstand oder den Schatten zu beobachten, so ist das Gebet ebenfalls gültig. Man kann also den Zeitpunkt für den Gebetseintritt auf irgendeine Weise ermitteln. Und warum? Weil Allah (t) von uns den Vollzug des Gebets zum Zeiteintritt verlangt hat, ohne die Art und Weise festzulegen, wie wir ihn ermitteln. Vielmehr hat Er es uns überlassen, dies nach eigenem Ermessen zu tun. Nimmt man also die Sonnenneige mit dem Auge wahr oder ermittelt sie mithilfe einer Uhr (d. h. durch Sichtung bzw. Berechnung), kann man beten, da der diesbezügliche Offenbarungstext nicht die Sichtung, sondern das astronomische Ereignis (die Sonnenneige) erwähnt. Dies im Unterschied zum Offenbarungstext bezüglich des Fastens und Fastenbrechens, der explizit die Sichtung postuliert.

3. Nun kann dem Zeugen bei der Sichtung ein Irrtum unterlaufen. Er könnte bezeugen, die Mondsichel gesehen zu haben, obwohl er in Wahrheit nicht die Sichel, sondern etwas anderes gesehen hat. Hier ist es die Aufgabe des Richters bzw. desjenigen, der die Befugnis zur Bekanntgabe des Monatsbeginns bzw. -endes innehat, den Sachverhalt zu verifizieren. So hat er die Zeugen und ihre Anzahl zu prüfen. Je größer ihre Anzahl desto größer ist die Sicherheit. Auch muss er sich der Unversehrtheit ihres Augenlichts vergewissern und der Ausrichtung der Mondsichel, die sie erblickt haben wollen. Er muss sie auch nach der Verweildauer der Mondsichel nach dem Sonnenuntergang fragen sowie nach dem Ort, an dem sie gesichtet wurde. Ebenso muss er die Zeugen selbst überprüfen: ob sie Muslime sind, ob sie Frevler sind oder nicht usw... Muḥammad ibn ʿAbd al-ʿAzīz ibn Abī Rizma berichtet: Al-Faḍl ibn Mūsā berichtete uns über Sufyān, Simāk und ʿIkrima von ibn ʿAbbās, der sagte:Ein Wüstenaraber kam zum Propheten (s) und sprach:

«رَأَيْتُ الْهِلَالَ فَقَالَ أَتَشْهَدُ أَنْ لَا إِلَهَ إِلَّا اللَّهُ وَأَنَّ مُحَمَّداً عَبْدُهُ وَرَسُولُهُ قَالَ نَعَمْ فَنَادَى النَّبِيُّ ﷺ أَنْ صُومُوا»

Ich habe den Sichelmond gesehen.“ Der Prophet (s) fragte ihn: „Bezeugst du, dass es keinen Gott gibt außer Allah und dass Muḥammad Sein Diener und Gesandter ist?“ Er antwortete: „Ja!“ Da rief der Prophet (s) den Leuten zu, dass sie fasten sollen. (In „as-Sunan“ von an-Nasāʾī tradiert) Auf diese Weise muss der Zeuge überprüft werden, jedoch ohne die astronomische Berechnung heranzuziehen. Das heißt, man darf ihm nicht sagen: „Durch die astronomische Berechnung wurde festgestellt, dass die Mondsichel sich hinter den Wolken befindet.“ Auch darf man ihm nicht sagen: „Durch astronomische Berechnung steht fest, dass die Mondsichel nicht vorhanden ist.“ Denn die Heranziehung der astronomischen Berechnung in dieser Frage widerspricht der Aussage des Gesandten Allahs (s) im Hadith:

«صُومُوا لِرُؤْيَتِهِ، وَأَفْطِرُوا لِرُؤْيَتِهِ، فَإِنْ غُبِيَ عَلَيْكُمْ فَعُدُّوا ثَلَاثِينَ»

Fastet zu seiner Sichtung und brecht das Fasten zu seiner Sichtung. Wenn er (der Sichelmond) sich euch verdeckt, so zählt (den Monat) auf dreißig (Tage)! So ist der Hadith klar in der Aussage, dass man den Monat auf dreißig Tage vollenden soll, obwohl durch astronomische Berechnung feststeht, dass der Mond sich hinter den Wolken befindet, er aber nicht gesehen werden kann.

4. Zur Frage, ob aus der Aussage des Gesandten (s):

«إِنَّا أُمَّةٌ أُمِّيَّةٌ، لاَ نَكْتُبُ وَلاَ نَحْسُبُ، الشَّهْرُ هَكَذَا وَهَكَذَا يَعْنِي مَرَّةً تِسْعَةً وَعِشْرِينَ وَمَرَّةً ثَلَاثِينَ»

Wir sind ein unkundiges Volk, weder schreiben noch rechnen wir. Der Monat ist so und so lang, also einmal neunundzwanzig und einmal dreißig Tage., (Bei al-Buḫārī tradiert) nicht im Umkehrschluss zu verstehen ist, dass wir deswegen der Sichtung folgen, weil wir weder schreiben noch rechnen können. Nachdem wir aber das Rechnen erlernt haben, können wir nun die astronomische Berechnung heranziehen. Dieses Verständnis ist nicht richtig und wird gemäß den bekannten Prinzipien der Methodenlehre (uṣūl) - zurückgewiesen. Denn das Konträrverständnis (Umkehrschluss) kommt hier nicht zur Anwendung, weil es sich beim Attribut „unkundig“ (ummīya) um eine überwiegende Zustandsbeschreibung (ḫarağa maḫrağ al-ġālib) handelt. So waren die Araber in ihrer überwiegenden Mehrheit der Schrift unkundig. Auch wird der Umkehrschluss hier deshalb ausgesetzt, weil andere Offenbarungstexte existieren, die ihm widersprechen, wie zum Beispiel der Hadith:

«فَإِنْ غُمَّ عَلَيْكُمْ فَأَكْمِلُوا الْعِدَّةَ ثَلَاثِينَ»

Wenn er (der Sichelmond) sich euch verdeckt, so vollendet die Zählung auf dreißig. (Bei al-Buḫārī tradiert) Diese Aussage ist durch keine nähere Bestimmung eingeschränkt worden. Das bedeutet: Wenn die Sichtung der Mondsichel aufgrund von Wolken, Regen oder aus irgendeinem Grund, der sie verhindert, nicht möglich ist, so legt der islamische Rechtsspruch fest, dass man den Monat auf dreißig Tage vollenden soll, selbst wenn die Mondsichel (aufgrund der Berechnung) vorhanden ist, aber von Wolken bedeckt wird. Folglich wird die wörtliche Aussage des Hadithes angewendet und sein Konträrverständnis (mafhūm al-muḫālafa) ausgesetzt. Mit anderen Worten kommt hier das Konträrverständnis aus zweierlei Gründen nicht zur Anwendung: Weil es sich um eine überwiegende Zustandsbeschreibung handelt (ḫarağa maḫrağ al-ġālib) und weil der Wortlaut eines anderen Textes diesem Konträrverständnis entgegensteht.

In der islamischen Rechtssprechung ist das - gemäß den Bedingungen zur Anwendung der inneren Bedeutung eines Textes (mafhūm) - in mehreren Fällen vorgekommen. Entweder wurde es deshalb ausgesetzt, weil es sich um eine überwiegende Zustandsbeschreibung handelt, oder weil der Wortlaut eines anderen Textes ihm widerspricht. Beispiel dafür ist die folgende Aussage:

﴿وَلَا تَقْتُلُوا أَوْلَادَكُمْ خَشْيَةَ إِمْلَاقٍ﴾

Und tötet eure Kinder nicht aus Angst vor Armut. Wir versorgen sie und euch. (17:31) Die Aussage aus Angst vor Armut stellt hier eine Beschreibung mit kausalem Sinn dar (waṣf mufhim). Gleichzeitig beschreibt sie aber einen überwiegenden Zustand, so pflegten die Araber ihre Kinder aus Angst vor Armut zu töten. Zudem ist das daraus abzuleitende Konträrverständnis durch folgende Aussage aufgehoben worden:

﴿وَمَنْ يَقْتُلْ مُؤْمِناً مُتَعَمِّداً فَجَزَاؤُهُ جَهَنَّمُ﴾

Und wer einen Gläubigen vorsätzlich tötet, dessen Lohn ist die Hölle. (4:93) Daher wird das Konträrverständnis bzw. der Umkehrschluss hier ausgesetzt. Es kann also keinesfalls behauptet werden, dass das Töten der Kinder nur aus Angst vor Armut verboten sei. Tötet man sie jedoch aus Reichtum, dann sei es erlaubt! Vielmehr ist das Töten in beiden Fällen verboten, ob es aus Armut oder aus Reichtum geschieht. Gleiches gilt für den Vers:

﴿لَا تَأْكُلُوا الرِّبَا أَضْعَافاً مُضَاعَفَةً﴾

Verschlingt nicht den Zins in mehrfacher Vervielfachung. (3:130) Bei der Aussage in mehrfacher Vervielfachung handelt es sich ebenfalls um eine Beschreibung mit kausalem Sinn (waṣf mufhim). Doch ist sie auch hier als überwiegende Zustandsbeschreibung ergangen, so pflegten die Araber den Zinssatz mehrheitlich zu vervielfachen. Zudem ist das Konträrverständnis hier ebenso durch einen Offenbarungstext aufgehoben worden, und zwar durch die Aussage:

﴿وَأَحَلَّ اللَّهُ الْبَيْعَ وَحَرَّمَ الرِّبَا﴾

Und Allah hat den Handel erlaubt und den Zins verboten. (2:275) Daher kommt das Konträrverständnis hier nicht zur Anwendung. So kann man nicht behaupten, dass nur der vielfache Zins verboten sei, aber der geringe Zins erlaubt. Vielmehr ist der Zins generell verboten, egal wie hoch er ist, weil - wie erwähnt - das Konträrverständnis aus der Aussage in mehrfacher Vervielfachung aufgehoben wurde.

In gleicher Weise ist das Konträrverständnis aus dem Begriff „unkundig“ (ummīya) ausgesetzt worden. Das heißt: Wenn die Sichtung des Mondes durch Wolken oder Regen verstellt ist, müssen wir die Zählung des Monats auf dreißig Tage vollenden, und zwar ungeachtet dessen, ob wir des Rechnens kundig sind oder nicht.

5. Was den heurigen ʿīd al-fiṭr (Fest zum Fastenbrechen) betraf, so habt ihr vielleicht bemerkt, dass wir die Verkündung verzögert haben. Grund war, dass wir uns der Angelegenheit vergewissern wollten, da es unterschiedliche Bezeugungen der Mondsichtung gegeben hat:

a) Am Samstag, dem 30.04.2022, nach Sonnenuntergang verkündeten Afghanistan, Mali und der Niger die Sichtung der Neumondsichel. Aufgrund dessen erklärten sie den Sonntag, 1. Šauwāl 1443 n. H. (01.05.2022), zum ersten Festtag.

b) Ungefähr 21 arabische Staaten gaben bekannt, dass die Mondsichtung am Samstag nach Sonnenuntergang nicht erfolgt sei. Daher war für sie der Sonntag der Vollendungstag des Ramaḍān und sie erklärten den Montag, 02.05.2022, zum ersten Festtag.

c) Für vier Staaten war der Samstag erst der 28. Ramaḍān. Daher führten sie am Samstagabend keine Sichtung durch, sondern erst am nächsten Tag, dem Sonntag. Und weil sie die Mondsichel nicht sehen konnten, erachteten sie den Montag als Vollendungstag des Ramaḍān und erklärten erst den Dienstag, 03.05.2022, zum Festtag. Diese Staaten waren Indien, Bangladesh, Pakistan und der Iran.

6. Hier wäre es verpflichtend gewesen, demjenigen zu folgen, der den Mond gesehen hat. Denn derjenige,der etwas sieht, hat in seiner Beweiskraft Vorrang gegenüber demjenigen, der nichts gesehen hat. Die Verifizierung der Sichtung hat dabei nach den Offenbarungstexten zu erfolgen, ohne die astronomische Berechnung mit einzubeziehen, da der Hadith des Gesandten (s) dazu klar ergangen ist. So sagt der Gesandte Allahs (s):

«فَإِنْ غَبِيَ عَلَيْكُمْ فَعُدُّوا ثَلَاثِينَ»

Wenn er (der Sichelmond) sich euch verdeckt, so zählt auf dreißig. Und da Mali und der Niger westlich von Afghanistan liegen, steht die Sichtung bei ihnen mit besserem Grunde fest, wenn sie bereits in Afghanistan festgestanden ist. Demzufolge haben wir auch in Afghanistan mit der Verifizierung begonnen. Die Bekanntgabe der Sichtung in diesen drei Staaten geschah wie folgt:

a) Der Niger erklärte, dass die Sichtung der Mondsichel des Monats Šauwāl in den Provinzen Diffa, Tahoua und Maradi sowie in der Stadt Zinder am Samstag nach Sonnenuntergang erfolgt sei.

b) Das Oberste Gericht in Afghanistan erklärte am Samstagabend, dass Sonntag, der 1. Mai, der erste Tag des ʿĪd al-Fiṭr 2022 im Lande sei. Und wie uns von dort mitgeteilt wurde, erfolgte die Sichtung in den Provinzen Ghor, Ghazni, Kandahar und Farah, wobei von den Regionalbehörden 27 korrekte Zeugenaussagen bestätigt wurden.

c) Auch Mali gab am Samstagabend bekannt, dass die Mondsichel des Monats Šauwāl von acht Zeugen an zwei Orten gesichtet wurde.

Das heißt, die Sichtung erfolgte durch ungefähr 39 Zeugen in verschiedenen Regionen... Wir haben uns nach Kräften bemüht, uns der Sichtung - insbesondere in Afghanistan - zu vergewissern, da Mali und der Niger im Westen liegen. Wenn also die Sichtung in Afghanistan korrekt war, dann wird sie in Mali und im Niger mit besserem Grunde korrekt sein... Dabei haben wir uns nicht mit den Berichten aus den Medien begnügt und nicht einmal mit dem, was von den muʿtamadūn aus den diversen wilāyāt eingegangen ist... Vielmehr haben wir noch zusätzlich mit dem Medienvertreter in Afghanistan und ebenso mit einigen afghanischen Brüdern in Europa Kontakt aufgenommen und sie gebeten, ihre Bekannten in Afghanistan zu kontaktieren, um uns der Sache zu vergewissern. Wir setzten unsere Bemühungen fort, bis wir beruhigt waren, dass die Sichtung islamrechtlich feststand. Daher haben wir die Sichtung erst gegen 24 Uhr medinensischer Zeit bekanntgegeben.

7. Was die Frage anlangt, warum die Muslime bezüglich der Sichtung uneins sind, so ist sie leicht und unschwer zu beantworten. Die Sache stellt sich wie folgt dar:

a) Die Uneinigkeit ist darauf zurückzuführen, dass der islamische Rechtsspruch nicht befolgt wird, obwohl er klar und deutlich ist! So hat uns der Gesandte Allahs (s) klar dargelegt, dass wir die Pflicht haben, der Sichtung zu folgen. Auch hat er dies durch folgende Aussage untermauert:

«فَإِنْ غَبِيَ عَلَيْكُمْ فَعُدُّوا ثَلَاثِينَ»

Wenn er (der Sichelmond) sich euch verdeckt, so zählt auf dreißig. Die Nichtberücksichtigung der astronomischen Berechnung tritt hier offen zutage. So hat es der Hadith zur Pflicht erhoben, den Monat auf dreißig Tage zu vollenden, wenn die Mondsichel nicht gesehen wird, weil Wolken die Sichtung verhindern, selbst wenn sie hinter den Wolken vorhanden ist und die astronomische Berechnung ihre Existenz hinter den Wolken bestätigt. Dennoch dürfen wir in diesem Falle die Berechnung nicht heranziehen, sondern müssen den Monat auf dreißig Tage vollenden, wie es die Hadithe des Gesandten Allahs (s) klar erwähnen:

«صُومُوا لِرُؤْيَتِهِ، وَأَفْطِرُوا لِرُؤْيَتِهِ، فَإِنْ غُبيَ عَلَيْكُمْ فَعُدُّوا ثَلَاثِينَ»

Fastet zu seiner Sichtung und brecht das Fasten zu seiner Sichtung. Wenn er (der Sichelmond) sich euch verdeckt, so zählt (den Monat) auf dreißig (Tage)!

«لَا تُقَدِّمُوا الشَّهْرَ حَتَّى تَرَوْا الْهِلَالَ أَوْ تُكْمِلُوا الْعِدَّةَ ثُمَّ صُومُوا حَتَّى تَرَوْا الْهِلَالَ أَوْ تُكْمِلُوا الْعِدَّةَ»

Zieht den Monat nicht vor, sondern wartet, bis ihr den Sichelmond seht oder ihr die Zählung vollendet. Dann fastet, bis ihr (erneut) den Sichelmond seht oder ihr die Zählung vollendet. Bei Abū Dāwūd tradiert.

«إِذَا رَأَيْتُمْ الْهِلَالَ فَصُومُوا وَإِذَا رَأَيْتُمُوهُ فَأَفْطِرُوا فَإِنْ غُمَّ عَلَيْكُمْ فَصُومُوا ثَلَاثِينَ يَوْماً»

Wenn ihr den Sichelmond seht, dann fastet, und wenn ihr ihn (wieder) seht, dann brecht das Fasten. Sollte er sich euch verdecken, dann fastet dreißig Tage. Bei Muslim tradiert. Die hierzu ergangenen Hadithe sind zahlreich. Sie alle belegen, dass die Sichtung der Mondsichel das maßgebende Kriterium ist. Andernfalls soll der Monat auf dreißig Tage vollendet werden. Mit den Aussagen in diesen Hadithen ist nicht gemeint, dass jeder einzelne selber die Mondsichel sehen muss.

Gemeint ist vielmehr die rechtschaffene Zeugenaussage mit islamrechtlicher Beweiskraft. So wird von ibn ʿUmar in authentischer Tradierung berichtet, dass er sagte:

«تَرَاءَى النَّاسُ الْهِلَالَ فَأَخْبَرْتُ رَسُولَ اللَّهِ ﷺ أَنِّي رَأَيْتُهُ فَصَامَهُ وَأَمَرَ النَّاسَ بِصِيَامِهِ»

Die Menschen erblickten den Sichelmond und ich berichtete dem Gesandten Allahs (s), dass ich ihn gesehen hatte. Daraufhin begann er zu fasten und befahl den Menschen, mit dem Fasten zu beginnen. Bei Abū Dāwūd tradiert.

b) Der zweite Grund ist der, dass die Muslime nicht in einem Kalifat vereint sind. Sie werden nicht von einem einzigen Herrscher regiert, der den Dissenz aufhebt und die Spaltung beseitigt. Bei genauem Studium der Aussage des Gesandten Allahs (s) wird das klar. So berichtet Aḥmad in seinem „Musnad“ in geschlossener Kette: Hušaim berichtete uns von Abū Bišr und dieser von Abū ʿUmair ibn Anas, der sagte: Ein Onkel von mir, der zu den anṣār unter den Gefährten des Gesandten Allahs (s) zählte, sprach:

«غُمَّ عَلَيْنَا هِلَالُ شَوَّالٍ فَأَصْبَحْنَا صِيَاماً فَجَاءَ رَكْبٌ مِنْ آخِرِ النَّهَارِ فَشَهِدُوا عِنْدَ رَسُولِ اللَّهِ ﷺ أَنَّهُمْ رَأَوْا الْهِلَالَ بِالْأَمْسِ فَأَمَرَ رَسُولُ اللَّهِ ﷺ أَنْ يُفْطِرُوا مِنْ يَوْمِهِمْ وَأَنْ يَخْرُجُوا لِعِيدِهِمْ مِنَ الْغَدِ»

Der Sichelmond des Monats Šauwāl blieb uns verdeckt und so fasteten wir am nächsten Tage. Am Ende des Tages kamen Reiter in die Stadt und bezeugten vor dem Gesandten Allahs (s), dass sie den Sichelmond am Vorabend gesehen hätten. Daraufhin befahl der Gesandte Allahs (s) den Menschen, das Fasten zu brechen und am nächsten Tag zum Fest(gebet) herauszukommen. Im „Musnad“ von Aḥmad tradiert.

Trotz der damaligen Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den verschiedenen Dörfern und Städten wurde das Problem gelöst, indem der Gesandte (s) den Muslimen in Medina befahl, das Fasten zu brechen, weil die Mondsichel in der Wüste gesichtet worden war. Er befahl ihnen auch, das ʿīd-Gebet am nächsten Morgen zu verrichten, da die Zeit für das ʿīd-Gebet bereits verstrichen war, als die Reiter aus der Wüste in Medina eintrafen. Das geschah zu einer Zeit, als die Nachrichtenübermittlung von einem Ort zum anderen lange Zeit in Anspruch nahm. Wie wird es dann heute sein, wo die Nachricht in Sekundenschnelle übermittelt wird? Hätten die Muslime einen Kalifen und einen einzigen Staat, wären sie als Diener Allahs in Brüderlichkeit vereint. Und das insbesondere deshalb, weil der Islam die bindende Übernahme (Adoption) von Rechtssprüchen in allem, was die Muslime eint und ihren Zusammenschluss fördert, anbefohlen hat. Das gilt für den Staat, für die Partei und auch für den Einzelnen, und zwar jeweils auf die entsprechende islamrechtliche Art und Weise. So hat die Adoption einer islamischen Rechtsmeinung, die die Muslime eint, einen bedeutenden Stellenwert im Islam.

Diese beiden Aspekte sind es, die den Dissenz unter den Muslimen beseitigen werden. Die Muslime haben die Pflicht, sich nach Kräften einzusetzen, um beide Aspekte zu verwirklichen, damit sie erneut zur besten Gemeinschaft werden, die je den Menschen hervorgebracht wurde. So, wie es Allah (t) in den eindeutig bestimmten Versen Seines Buches offenbart hat:

﴿كُنْتُمْ خَيْرَ أُمَّةٍ أُخْرِجَتْ لِلنَّاسِ تَأْمُرُونَ بِالْمَعْرُوفِ وَتَنْهَوْنَ عَنِ الْمُنْكَرِ وَتُؤْمِنُونَ بِاللَّهِ﴾

Ihr seid die beste Gemeinschaft, die je den Menschen hervorgebracht wurde. Ihr gebietet das, was Rechtens ist, ihr prangert das Unrecht an, und ihr glaubt an Allah. [3:110]

Abschließend bitte ich Allah, den Erhabenen, alle Muslime zu ihrer rechtesten Angelegenheit zu führen und sie mit der Macht des Islam zu ehren - auf dass sie ihren Staat nach langer Abwesenheit wiedererrichten und im Gehorsam ihres Herren nicht gespalten sind. Mögen sie vielmehr so sein, wie Allah, der Erhabene, sie beschrieben hat:

﴿فَانْقَلَبُوا بِنِعْمَةٍ مِنَ اللَّهِ وَفَضْلٍ لَمْ يَمْسَسْهُمْ سُوءٌ وَاتَّبَعُوا رِضْوَانَ اللَّهِ وَاللَّهُ ذُو فَضْلٍ عَظِيمٍ﴾

Mit Allahs Gunst und Güte bedacht kehrten sie dann um. Ihnen stieß kein Übel zu. Sie folgten dem Wohlgefallen Allahs, und Allah ist voll großer Güte. (3:174)

Möge Allah die Werke des Gehorsams annehmen! Was-salāmu ʿalaikum wa raḥmatullāhi wa barakātuh!

 

Euer Bruder ʿAṭāʾ ibn Ḫalīl Abū ar-Rašta
10. Šauwāl 1443 n. H.,
dem 10.05.2022 n. Chr.

 

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